Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 16.08.2007 – 2 StR 305/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 16. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fäl-

len und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in vier Fällen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge, schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

1

Die Verurteilung (auch) wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe,

hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landge-

richts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert ver-

folgten S. jeweils Betäubungsmittel mit einem Pkw aus den Niederlanden abhol-

te und zu S. brachte, der ihm hierfür eine Entlohnung gab. Damit ist eine mittä-

terschaftliche Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens

nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit

zur (täterschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch

entsprechend geändert.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die

Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da in diesen

Fällen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen für das Einfuhrdelikt entnom-

men sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das

Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher inso-

weit ausgeschlossen.

Rissing-van Saan Bode Fischer

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