Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 291/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend

abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre

und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2

StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel

ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisions-

rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-

digen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der

Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfrei-

heitsstrafe – geringfügig über dessen Antrag hinaus – um fünf Monate an-

gemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache – bei der es sich bis

zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handel-

te – zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht

und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum

verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah-

rensverzögerung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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