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BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 1 StR 481/07

1. Strafsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 21. Mai 2007

a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-

klagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei-

heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1

1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit

der obigen Fassung überein und geht in Übereinstimmung mit den Urteilsgrün-

den von vier Fällen aus. Der offenbare Übertragungsfehler war daher zu berich-

tigen (so schon BGHSt 5, 5, 7).

2

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Maßregelausspruch aufzuhe-

ben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine

zusätzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen

Regelung in § 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt.

3

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-

hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten.

Dies hat zu einer Neufassung von § 64 StGB und § 67 StGB geführt. Das

Landgericht hat über die Anordnung der Maßregel und die Reihenfolge der

Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach

§ 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das

neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden.

4

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach § 64 StGB aF

zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). § 64 nF

enthält eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht … anordnen". Danach wird dem

Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2

StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-

men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3

dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner

Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über

die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB

möglich ist. Hiernach ist dies möglich, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist

(vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat

sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschließen,

dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-

scheidung über die Anordnung der Maßregel getroffen hätte, zumal der Ange-

klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der

er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen

mehr zu nehmen. Über die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung

einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-

verständigen neu zu befinden (§§ 354a, 354 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf