Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 24.10.2007 – 5 StR 455/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 31. Juli 2007 gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unzu-
lässig verworfen.
G r ü n d e
Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 22. Januar 2007 als unzulässig verwerfende Beschluss ist diesem
am 15. August 2007 durch Niederlegung zugestellt worden; der Antrag auf
Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ging aber erst am 27. August 2007
und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bei
dem Landgericht ein.
Die Behauptung des Angeklagten, die Zustellung an ihn sei erst am
21. August 2007 erfolgt, wird durch Zustellungsurkunde vom 15. August 2007
widerlegt, worauf in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hingewie-
sen worden ist. Wiedereinsetzungsgründe werden nicht geltend gemacht.
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