Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 408/07
BESCHLUSS§
vom
20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni
2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das
Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe§
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsan-
walt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, be-
darf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 er-
folgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA
Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit
auch auf die Revisionsinstanz.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible