BGH Beschluss vom 28.11.2007 – 2 StR 415/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 be-
schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht
erledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-
wie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklä-
gerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Se-
nat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Be-
schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-
trägliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör
verletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt:
Der Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung
enthalten müssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entspre-
chend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach
einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht
antragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhand-
lung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 349
Abs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er
bitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-
fahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe.
2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem
Erlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zurückzu-
weisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revi-
sionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder
daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl.
BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Se-
nat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370),
noch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-
verhandlung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR
746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der An-
tragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober
2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört
wurde.
Da die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaats-
anwalt bei dem Thüringischen Oberlandesgericht Jena zurückgeleitet wurden,
kann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gewährt wer-
den.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl