Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 603/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 603/07
BESCHLUSS§
vom
11. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag des Nebenklägers
A. vom
6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Re-
visionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als
Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die
Gründe§
mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus
Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Be-
schluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsan-
walt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und
erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000,
552).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt