Rechtsprechung / BGH / 2008

BGH Beschluss vom 11.02.2008 – 2 StR 603/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 603/07

BESCHLUSS§

vom

11. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers

A. vom

6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Re-

visionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als

Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die

Gründe§

mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus

Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Be-

schluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsan-

walt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000,

552).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt