BGH Beschlüsse vom 04.03.2008 – 4 StR 514/07
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 514/07
BESCHLUSS§
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-
hörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008
wird zurückgewiesen.
Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe§
Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahin-
gestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte
Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Be-
rücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Se-
nat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Be-
weisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wur-
de, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch
der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,
kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn -
wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsge-
richt zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision ange-
griffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006
- 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann