BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 360/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28.
September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum.
Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des General-
bundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergeb-
nisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch
sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den
Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor-
(vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640).
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf