Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 04.03.2008 – 4 StR 60/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:
Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaisers-
lautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Gründe§
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift
des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist
des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf,
dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007
(Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz auf-
zufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungs-
schrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechts-
mittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch
auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu
vertreten hat.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung
der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf
es nicht.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible