BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 61/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Stra-
fe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt.
Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet -
nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässig-
keit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzuläs-
sigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).
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