Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 183/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. De-
zember 2007 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte wurde am 14. Dezember 2007 wegen unerlaubter Ein-
Gründe§
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; 6.961,25 g Ecstasy-Tabletten und
566,7 g Amphetamin wurden eingezogen. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmit-
telbelehrung erteilt und der Vordruck StP 337 ausgehändigt. Gegen dieses Ur-
teil legte die Pflichtverteidigerin des Angeklagten mit Schreiben vom 17. De-
zember 2007 Revision ein. Das Urteil wurde der Pflichtverteidigerin am 11. Ja-
nuar 2008 zugestellt. Durch Beschluss vom 25. Februar 2008 verwarf die Straf-
kammer die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsanträge gestellt wor-
den waren. Dieser Beschluss wurde der Pflichtverteidigerin am 4. März 2008
zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. März 2008, bei Gericht eingegangen am 11. März
2008, beantragte der jetzige Verteidiger, Rechtsanwalt D. , dem Angeklag-
ten Wiedereinsetzung wegen der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungs-
frist zu gewähren, und erhob die allgemeine Sachrüge. Zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass der Angeklagte seine Pflichtver-
teidigerin beauftragt hätte, Revision einzulegen. Er habe daher davon ausgehen
können, dass die Revision fristgemäß begründet werde. Er, Rechtsanwalt
D. , habe durch eine am 8. März 2008 erfolgte Akteneinsicht davon Kennt-
nis erlangt, dass die Pflichtverteidigerin die Revisionsbegründungsfrist habe
verstreichen lassen. Das könne dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte
Hinderungsgrund - ein von der Pflichtverteidigerin nicht ausgeführter Auftrag zur
unbedingten Revisionsdurchführung - nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine
anwaltliche Versicherung seiner Pflichtverteidigerin hat der Angeklagte weder
vorgelegt noch angeboten.
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