Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZR 127/07

III. Zivilsenat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Rich- ter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2007 - 13 U 62/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert.

Das angefochtene Urteil beruht zum Inhalt des dem Beklagten er- teilten Auftrags, zum Haftungsmaßstab und zur Bewertung der Mängel der Begutachtung weitgehend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Beschwerde die Ausführun- gen des Berufungsgerichts zum Haftungsmaßstab und zur Beach- tung der eigenüblichen Sorgfalt bemängelt, versteht der Senat diese ebenfalls als Ausdruck einer aus dem Inbegriff der mündli- chen Verhandlung gewonnenen - willkürfreien - Würdigung, die ih- rer Natur nach nicht zu verallgemeinern ist und insoweit die Zulas- sung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung nicht erfordert.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdewert wird auf 256.768,77 € festgesetzt.

Wurm

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 O 657/04 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.03.2007 - 13 U 62/05 -