BGH Beschluss vom 05.06.2008 – 4 StR 207/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm
nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti-
gung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und we-
gen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätz-
licher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt.
Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger
Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit-
telverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan-
walt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil
Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revi-
sionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Ur-
teilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher
Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteils-
absprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls
nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsab-
sprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man-
gels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der
Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen
(vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen.
Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist
dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für
die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer-
Goßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält
sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die
Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge-
legen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann