Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 211/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom Vor-
wurf der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freigespro-
chen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet. Durch Beschluss vom 12. März 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte
Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht
begründet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am
19. März 2008 "Widerspruch" eingelegt.
Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig,
aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die
Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das
Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsan-
trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das
am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2
StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,
dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur
Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt