Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 4 StR 189/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - im Ausspruch über die Rei- henfolge der Vollstreckung dahingehend abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sie- ben Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen wird die weiter gehende Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeich- nung der Tat als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann