Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 5 StR 274/08
5. Strafsenat
5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008
beschlossen:
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dresden vom
22. September 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in
dieser Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
G r ü n d e
1
Nachdem der Senat durch Urteil vom heutigen Tag den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat, ist der Unterbringungsbefehl
NJW 2008, 1684, 1685).
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