Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 30.07.2008 – 1 StR 25/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO)
wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.
Gründe§
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich
auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der
Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder-
aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer-
den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO;
vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367
Abs. 1 Satz 1 StPO
i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG
und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts
München das Landgericht Deggendorf.
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Elf