Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 371/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzel-
freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat hier-
aus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet
und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-
ge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine
entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten – wechselseitige
manuelle und orale Kontakte – innerhalb von zwei Wochen während des Hof-
ganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen
Jungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von
Zigaretten als Belohnung begangen.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch aus-
reichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen
hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
geminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des
Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zu-
dem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet ge-
lassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des Maßregelvollzugs un-
ter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären in-
des bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verant-
wortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-
störte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen
zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurtei-
lung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der
Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der
Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-
tiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen
Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe
nicht eingehalten hat. Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Er-
heblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten
(vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331;
2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu
befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin,
dass die – in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten – Ausführungen des
Landgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen
aus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt
geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen
zur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1
Satz 2 StGB).
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