Rechtsprechung / BGH / 2008

BGH Beschluss vom 04.09.2008 – 5 StR 363/08

5. Strafsenat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. Februar 2008 werden nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB in der Liste

der angewendeten Vorschriften gestrichen wird.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-

verfahren entstandene Kosten aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht ersichtlich, dass die versehentliche Mitbenennung des § 250

Abs. 2 Nr. 3b StGB im Urteil Einfluss auf den Strafausspruch hatte.

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