Rechtsprechung / BGH / 2008
BGH Beschluss vom 25.11.2008 – 4 StR 509/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2008
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 4. Juni 2008 wird als unzulässig ver-
worfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat ebenso wenig Erfolg wie der
mit Schriftsatz vom 18. November 2008 gestellte Wiedereinsetzungsantrag.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig.
Wiedereinsetzung zur Ergänzung von nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO erhobenen Verfahrensrügen kann – bei im Übrigen rechtzeitig begründe-
ter Revision – grundsätzlich nicht bewilligt werden; ein Ausnahmefall, in dem
dies zulässig wäre (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7a), liegt hier
schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor. Zudem wurde innerhalb
der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weder der Wiedereinsetzungsantrag ge-
stellt noch – wie nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich – die versäumte
Handlung ordnungsgemäß nachgeholt.
2. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls keinen Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergän-
zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2008 weist
der Senat darauf hin, dass die auf Seiten 20 ff. der Revisionsbegründung erho-
bene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, weil weder das mit der Stellung-
nahme von Prof. Dr. K. angegriffene Gutachten der Sachverständigen O. ,
noch die erste polizeiliche Vernehmung des Tatopfers, aus der sich deren
„hochsuggestive Befragung“ ergeben soll, vollständig mitgeteilt wurden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer