Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 09.12.2008 – 5 StR 561/08

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der Erwägungen zur mangelnden Gefährdung von Drogenkon-

sumenten (UA S. 16) schließt der Senat aus, dass das Landgericht den we-

sentlichen Strafmilderungsgrund lückenloser Observation des Tatgesche-

hens (vgl. BGH StV 2000, 555; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2004

5 StR 78/04 – und vom 22. Mai 2006 – 5 StR 177/06), dessen Vorausset-

zungen es festgestellt hat, unbeachtet gelassen hat.

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