BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 552/08
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil
des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es
ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über
die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB
unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-
strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die-
ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält
der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-
ren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Diese Entscheidung hat das Landgericht unterlassen.
Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter
keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB ist gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der Frei-
heitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich
ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des vorweg zu
vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110
S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, nament-
lich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglich-
keit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB
zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch er-
möglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung
nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamt-
dauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine
solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm ein-
geräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu ver-
zichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07
m.w.N.).
Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer, da das Verfahren gegen den Mitangeklagten, bei dem Jugend-
strafrecht angewendet werden konnte, rechtskräftig abgeschlossen ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer