Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.02.2009 – 5 StR 624/08

5. Strafsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 5. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf BVerfG – Kammer – NJW 1991, 558 und BGHR StGB § 55 Abs. 1

Einbeziehung 1 gestützten Angriffe gegen die Zulässigkeit der Gesamtstra-

fenbildung versagen, weil die Voraussetzungen dieser Entscheidungen nach

Aufhebung der dem Grunde nach beanstandungsfrei gebildeten ersten Ge-

samtfreiheitsstrafe durch den Senat (Urteil vom 4. Dezember 2007

5 StR 404/07, insoweit in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5, NStZ

2008, 354 und StV 2008, 123 ff. nicht abgedruckt) offensichtlich nicht vorlie-

gen.

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