Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 08.04.2009 – IV ZR 77/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
8. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 8. April 2009
gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000 €.
Gründe§
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-
re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-
folg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der
Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009
Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom
17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich
nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehme-
rin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte
werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom
18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter
Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 12617/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.02.2007 - 8 U 1631/06 -