BGH Beschluss vom 06.05.2009 – 2 ARs 98/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 462 a Abs. 1 und 2
1.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine
Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom
erkennenden Gericht in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfrei-
heitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverkündung aus der
Strafhaft entlassen wird.
2.
Zuständig für die nach §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden
Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09 -
in der Bewährungssache
betreffend
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 6. Mai 2009 beschlossen:
Zuständig für die Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des
Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 (Az. 36 Ds 63 Js
5175/07 (173/07) ist das
Amtsgericht Bremen.
Gründe§
Das Amtsgericht Göttingen hat am 11. November 2008 die Angeklagte
G. wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vor-
verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils be-
fand sich die Verurteilte G. zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine
der einbezogenen Geldstrafen in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Das Urteil
wurde am 19. November 2008 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Göttingen die
weiteren im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidun-
gen gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das für den Wohnort der Verurteilten
zuständige Amtsgericht Bremen abgegeben. Das Amtsgericht Bremen hat die
Akte gemäß § 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem Landgericht
Hannover (Strafvollstreckungskammer) übersandt, da die Verurteilte zum Zeit-
punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Hannover verbüßt habe. Das Landgericht Hannover hält die Abgabe durch das
Amtsgericht Göttingen an das Amtsgericht Bremen für bindend, da die Verurteil-
te bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde.
Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14
StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Gerichte im
Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass gemäß
§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig für die Bewährungsüberwachung aus
dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. November 2008 das Amtsge-
richt Bremen ist.
Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Hannover ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen -
nicht aus § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem maßgeblichen
Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskam-
mer begründenden - Strafanstalt. Zwar verbüßte die Verurteilte zunächst Er-
satzfreiheitsstrafe für eine in das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom
11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-
teil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Verur-
teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der ursprüngli-
chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verbü-
ßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endgültig abge-
schlossen und begründete nicht mehr die Zuständigkeit der Strafvollstre-
ckungskammer.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-
streckung der Freiheitsstrafe - durch Verbüßung, Erlass, Vollstreckungsverjäh-
rung - endgültig erledigt ist (vgl. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 462 a Rdn. 36).
So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht
auch zuständig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird
a Rdn. 6).
Für die Bewährungsüberwachung war daher gemäß § 462 a Abs. 2
Satz 1 StPO zunächst das Amtsgericht Göttingen als Gericht des ersten
Rechtszuges zuständig. Dieses hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die
nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht
Bremen abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt