Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 27.05.2009 – 2 ARs 257/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 10 Ds 211 Js 938/08 (48/08) Amtsgericht Schwedt/Oder Az.: 13 Ds 139 Js 2635/08 Amtsgericht Hamm Az.: 52 AR 119/09 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. Mai 2009 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwedt/Oder
vom 17. November 2008 (10 Ds 211 Js 938/08 [48/08]) wird auf-
gehoben, soweit damit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG an
das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamm abgegeben wurde.
Gründe§
Der Beschluss war, soweit das Verfahren gem. § 42 Abs. 3 JGG abge-
geben wurde, aufzuheben, weil nicht festgestellt ist, dass das Amtsgericht
Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständig war. Es ist offen
geblieben, ob die Beschuldigte schon vor der Anklageerhebung ihren Wohnsitz
im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder aufgegeben hat. Eine Abgabe des
Verfahrens gem. § 42 Abs. 3 JGG kam daher nicht in Betracht (BGHSt 13, 209,
218).
Auch eine Übertragung gem. § 12 Abs. 2 StPO schied aus den vom Ge-
neralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen aus, da die Zuständigkeit
des Amtsgerichts Schwedt/Oder zum Zeitpunkt der Anklageerhebung offen
geblieben ist.
Nachdem die angeklagte Tat bereits fast zwei Jahre zurückliegt, wird das
Verfahren nun mit der gebotenen Beschleunigung fortzuführen sein.
Fischer Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt