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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 292/09

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München II vom 11. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und neun

Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten vor der Unterbringung des Angeklagten in ei-

ner Entziehungsanstalt angeordnet wird (§ 349 Abs. 2 und 4

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-

walts bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich an-

schließenden Unterbringung selbst festgelegt, da das Tatgericht

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet und bestimmt hat, dass ein rechtsfehlerhaft errechne-

ter Teil dieser zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß

§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist,

der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die zur The-

rapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei fest-

gestellt ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog - vgl. BGHR StPO § 354

Abs. 1 Maßregelausspruch 1).

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vom Beschwer-

deführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht.

Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß

§ 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den

nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen

ist (Senat, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09; Beschl.

vom 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 jew. m.w.N.).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer

geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine

Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Nack Hebenstreit Elf

Jäger Sander