Rechtsprechung / BGH / 2009

BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 133/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Ur-

teilsgründe nicht wegen - tateinheitlich begangenen - uner-

laubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von

Munition verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe we-

gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-

ren von Munition und mit unerlaubtem Führen eines Gegenstandes im Sinne

von § 2 Abs. 3 WaffG verurteilt. Das unerlaubte Führen von Munition ist indes in

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur

der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die Feststellun-

gen ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der Senat

hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die - gemessen an der Gefährlichkeit

der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unberührt.

2

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer