Rechtsprechung / BGH / 2009

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 5 StR 221/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp