Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 256/09

5. Strafsenat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträ- ge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. Septem- ber 2007 – 5 StR 230/07 – und vom 4. März 2008 – 1 StR 16/08 – ohne Er- folg.

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