BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 240/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt;
außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-
folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und ei-
nen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass
der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden
gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel
die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat
BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186).
Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erör-
tert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammen-
hang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG
ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-
kammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet
hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-
behandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-
scheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung
nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-
drückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches
Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.
Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da
angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-
gung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über
die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt