BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 233/09
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz-
befohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-
rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat
schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Land-
gericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten spre-
chen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die
ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand,
dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwä-
gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der
Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das
zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der
Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch
hat danach keinen Bestand.
Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-
rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände
im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befas-
sen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB
zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksich-
tigenden Faktoren auch solche gehören, die schon
für die Prognose
nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April
2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass
dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge-
standen hat.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak