Rechtsprechung / BGH / 2009

BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 416/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Oktober 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn

vom 20. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

1

Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revi-

sion verspätet eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Revisi-

onseinlegung gegen das am 8. Juli 2009 in Anwesenheit des Angeklagten ver-

kündete Urteil lief am 15. Juli 2009, 24.00 Uhr, ab (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Re-

vision ist erst am 17. Juli 2009 bei Gericht eingegangen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt