Rechtsprechung / BGH / 2009
BGH Beschluss vom 15.10.2009 – 5 StR 410/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen
wegen Aussetzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 30. April 2009 wird mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass zwei Monate der ver-
hängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange
Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Aus den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen
entnimmt der Senat, dass die öffentliche Klage am 8. September 2007 erho-
ben wurde und der Eröffnungsbeschluss erst am 6. Oktober 2008 erging. Die
Hauptverhandlung begann im März 2009. Die vom Beschwerdeführer dem-
nach zu Recht beanstandete, im Urteil nicht erläuterte, mithin gegen Art. 6
Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 49, 342) von
jedenfalls nahezu einem Jahr ist dadurch zu kompensieren, dass ein beziffer-
ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGHSt [GS] 52, 124,
146 ff.). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat zwei
Monate der verhängten Strafe für vollstreckt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Rechtsfehler
zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.
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