BGH Beschluss vom 23.10.2009 – 2 StR 219/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 28. November 2008, soweit es ihn
betrifft, im Fall 23 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die tat-
einheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-
on des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil
werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Bestechlichkeit in Tat-
einheit mit Untreue in 30 Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklag-
ten S. hat es wegen Bestechung in 26 Fällen und wegen Betruges in 16
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen Verjäh-
rung eingestellt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren
jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisio-
nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten L. führt zu einer Änderung im Schuld-
spruch im Fall 23 der Urteilsgründe; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 23 der Urteilsgründe ist dem Landgericht ein offensichtliches Te-
norierungsversehen unterlaufen. Ausweislich der rechtlichen Würdigung zum
Schuldspruch (UA 71) hat es den Angeklagten L. in diesem Fall der Bestech-
lichkeit, nicht aber der tateinheitlich hierzu begangenen Untreue schuldig spre-
chen wollen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Der Rechtsfolgenausspruch ist von dem aufgezeigten Tenorierungsver-
sehen nicht betroffen. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung im Fall 23
zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich lediglich der Bestech-
lichkeit gemäß § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,
Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Fall 1 StGB) schuldig gemacht hat (UA 82).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg seiner Revision ist es nicht
unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak
Krehl