BGH Urteil vom 03.12.2025 – 2 StR 257/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:031225U2STR257.25.0
Tenor§
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Januar 2025, soweit es den Angeklagten G. K. betrifft, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und der Adhäsionsentscheidung aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten K. K. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers werden verworfen.
Der Nebenkläger hat, soweit es den Angeklagten K. K. betrifft, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten G. K. wegen „gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten K. K. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die bei der Tat verwendete Schusswaffe nebst dazugehörigem Magazin, Patronenhülsen und Projektilen sowie einen Klappspaten eingezogen. Den Angeklagten G. K. hat es schließlich im Adhäsionsverfahren unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Revisionen haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Freundschaft zwischen dem Angeklagten G. K. und dem Nebenkläger endete im August 2022, nachdem sich dessen Lebensgefährtin während seiner Inhaftierung von ihm getrennt und sich dem Angeklagten G. K. zugewandt hatte. Aus Eifersucht zeigte der Nebenkläger den Angeklagten G. K. wegen „illegale[r] Geschäftspraktiken“ gegenüber Zoll- und Polizeibehörden an, was zu einem dem Angeklagten G. K. seit März 2024 bekannten Ermittlungsverfahren führte.
Nachdem der Angeklagte G. K. am 4. Mai 2024 gegen 22.00 Uhr wegen einer vorangegangenen Bedrohung seiner ehemaligen Lebensgefährtin Strafanzeige gegen den Nebenkläger erstattet hatte, bedrohten sich der Angeklagte G. K. und der Nebenkläger in mehreren Telefonaten zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr gegenseitig. Der Nebenkläger, der von der Polizei telefonisch mit der vom Angeklagten G. K. erstatteten Strafanzeige konfrontiert worden war, stritt die Vorwürfe in seiner Beschuldigtenvernehmung am 5. Mai 2024 gegen 0.30 Uhr ab und gab an, selbst Opfer einer Bedrohung durch den Angeklagten zu sein.
Am 5. Mai 2024 gegen 02.35 Uhr fuhr der Angeklagte G. K. mit seinem Neffen, dem Angeklagten K. K., in einem PKW stadtauswärts. Das vom Nebenkläger gesteuerte Fahrzeug kam ihm entgegen; beide nahmen sich wechselseitig wahr. Der Angeklagte G. K. beschloss nunmehr, „sich am Nebenkläger für den ‚Verrat‘ gegenüber den staatlichen Ermittlungsbehörden sowie den vermuteten Übergriff“ gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu rächen. Der Nebenkläger suchte ebenfalls die körperliche Auseinandersetzung, um den Angeklagten G. K. dafür zu bestrafen, dass dieser eine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin eingegangen war.
Nachdem sie ihre Fahrzeuge gewendet und abgestellt hatten, stiegen alle aus und „liefen aufeinander zu, um den bestehenden Streit in einer körperlichen Auseinandersetzung auszutragen“. Der Angeklagte G. K. hatte seine zu einer vollautomatischen Pistole umgebaute, mit vier Schuss scharfer Munition geladene Waffe, der Nebenkläger einen Schraubenzieher ergriffen. Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, „[d]ass dem Angeklagten K. K. bewusst war, dass der Angeklagte G. K. im Besitz einer scharfen Schusswaffe [...] [war] und auch bereit war, diese einzusetzen“.
Noch bevor der Nebenkläger die beiden Angeklagten erreicht hatte, schoss der Angeklagte G. K. mit der Pistole „etwa aus Hüfthöhe in kurzer Folge aus kurzer Distanz mit leicht nach unten gerichtetem Lauf viermal auf den Nebenkläger“. Eine Kugel durchschlug aus kurzer Distanz die rechte Leiste des Nebenklägers sowie dessen Dünndarm und Harnblase und blieb im Gewebe der linken Gesäßhälfte stecken. Eine weitere Kugel traf dessen rechten Unterarm.
Der Nebenkläger verletzte daraufhin den Angeklagten G. K. mit dem Schraubenzieher oberflächlich an Brust, Armen und Hals. Der Angeklagte K. K. schlug auf den Nebenkläger ein und riss ihm Haare aus. Nach etwa ein bis zwei Minuten ließ der Angeklagte G. K. vom Nebenkläger ab und begab sich zu seinem Fahrzeug, während sich der Nebenkläger und der Angeklagte K. K. weiter auf der Straße prügelten. Der Nebenkläger verletzte ihn mit dem Schraubenzieher an der rechten Schläfe sowie an der Hand, weswegen der Angeklagte K. K. die Auseinandersetzung beendete und sich vom Tatort entfernte (Fall 1 der Urteilsgründe).
Der nicht lebensbedrohlich verletzte Nebenkläger begab sich aufgrund der nunmehr einsetzenden Schmerzen aus den beiden Schussverletzungen an den Straßenrand. Der Angeklagte G. K. fuhr mit seinem Fahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit und mit heruntergelassener Beifahrerscheibe an ihm vorbei. „Sehr wahrscheinlich entwickelte sich zwischen dem Angeklagten G. K. und dem Nebenkläger ein erneuter Disput. Der Angeklagte [...] hielt daraufhin an, begab sich sodann zum Kofferraum seines PKW [...] und entnahm daraus einen ca. 60 cm langen Klappspaten. Mit der flachen Seite des Klappspatens schlug er mehrmals, mindestens dreimal, auf den Kopf des Nebenklägers ein“, der die Schläge mit seinem erhobenen Oberarm abwehren konnte. Der Angeklagte G. K. ließ vom Nebenkläger ab, nachdem ihn zwei Passanten dazu aufgefordert hatten (Fall 2 der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat den Angeklagten G. K. im Fall 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe (§ 51 Abs. 1 WaffG) und im Fall 2 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Schusswaffeneinsatzes habe er nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil sich nach einer Gesamtwürdigung „[w]eder das Wissenselement noch das Wollenselement eines bedingten Tötungsvorsatzes [...] sicher mit Tatsachen belegen“ lasse.
Den Angeklagten K. K. hat es im Fall 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gesprochen. Die vom Angeklagten G. K. auf den Nebenkläger abgegebenen Schüsse seien ihm nicht im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen.
II.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die unbeschränkt zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft führen - soweit es den Angeklagte G. K. betrifft - zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und der Adhäsionsentscheidung (dazu unter 1.) und - soweit es den Angeklagten K. K. betrifft - zur Aufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen (dazu unter 2.); im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Soweit es den Angeklagten G. K. betrifft, kann der Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat im Fall 2 der Urteilsgründe gegen seine Kognitionspflicht verstoßen. Im Fall 1 der Urteilsgründe weist die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeschlossen hat, durchgreifende Rechtsfehler zu seinem Vorteil auf.
a) Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist bereits, dass die Strafkammer entgegen ihrer Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) im zweiten Handlungsabschnitt mit Blick auf das unmittelbar vorherige Tatgeschehen und die Feststellung, dass der Angeklagte G. K. mit einem ca. 60 Zentimeter langen Klappspaten mehrmals - mindestens dreimal - mit der flachen Seite auf den Kopf des durch die vorangegangenen Verletzungen geschwächten Nebenklägers einschlug, das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes nicht erörtert hat. Mit Blick auf die Vorschädigung des Nebenklägers im ersten Handlungsabschnitt hätte überdies § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erörtert werden müssen (vgl. auch unter II. 2. b)). Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe.
b) Darüber hinaus hat auch der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand, weil das Landgericht überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung betreffend einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gestellt hat.
aa) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - 4 StR 15/24, NStZ 2025, 98, 100 Rn. 15 mwN). Ob ein Täter bedingt vorsätzlich handelt, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. März 2023 - 3 StR 277/22, Rn. 20, und vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 297/24, Rn. 22, jeweils mwN). Im Hinblick auf einen bedingten Tötungsvorsatz liegt es bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18, Rn. 10 mwN).
Die revisionsgerichtliche Prüfung der dem Tatgericht nach diesen Grundsätzen obliegenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO) beschränkt sich dabei darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder weil an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 - 3 StR 288/19, Rn. 19, und vom 26. Juni 2024 - 6 StR 71/24, NStZ-RR 2024, 276, 277, jeweils mwN).
bb) Den aufgezeigten Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung nicht.
Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Handlungsabschnitt erweist sich bereits deshalb als durchgreifend lückenhaft, weil das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten gegen den Nebenkläger im zweiten Handlungsabschnitt nicht daraufhin untersucht hat, ob es Rückschlüsse auf einen bereits den ersten Handlungsabschnitt umfassenden und damit durchgängig vorhandenen Tötungsvorsatz zulasse, was dann für beide Handlungsabschnitte zu einer einheitlichen Tat im Rechtssinne geführt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 408/21, NStZ-RR 2023, 74, 75).
Unabhängig davon lässt aber auch die Würdigung des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz im ersten Handlungsabschnitt die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vermissen. Die Strafkammer hat schon nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen kein geübter Schütze war und damit nicht die Fertigkeiten besaß, gezielt auf ungefährliche Körperregionen zu zielen, eine vollautomatische Waffe verwendete, mithin eine Schusswaffe, bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2). Dieses für einen ungeübten Schützen größere Gefährdungspotential wäre ebenso zu erörtern gewesen wie der Umstand, dass der Angeklagte die vollautomatische Waffe in einer dynamischen Situation benutzte. Außerdem wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt - der Angeklagte G. K. gegenüber dem Nebenkläger im Vorfeld des Tatgeschehens Todesdrohungen geäußert haben soll.
Nach alledem besorgt der Senat, dass das Landgericht im ersten Handlungsabschnitt das Fehlen des bedingten Tötungsvorsatzes im Sinne eines Rückschaufehlers (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 297/24, Rn. 21; Beschluss vom 23. November 2023 - 2 StR 59/23, NStZ 2024, 541, 543 Rn. 12 mwN) dem medizinischen Sachverständigen folgend letztlich daraus geschlossen hat, dass es zu keiner lebensbedrohlichen Verletzung des Nebenklägers gekommen ist. Der Schuldspruch im ersten Handlungsabschnitt beruht auf den aufgezeigten Beweiswürdigungsfehlern. Insbesondere ergeben die vom Landgericht getroffenen Feststellungen während des gesamten Tatgeschehens keine Umstände, die auf einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten von einem versuchten Tötungsdelikt schließen lassen.
c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Schuldsprüche der gefährlichen Körperverletzung und ziehen die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen, der Gesamtstrafe sowie der den Angeklagten G. K. betreffenden Einziehungsentscheidung nach sich. Von der Aufhebung des Schuldspruchs ist die im Adhäsionsverfahren ergangene Verurteilung, die von der Revision der Staatsanwaltschaft mangels Rechtsmittelbefugnis nicht angegriffen werden kann, nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - 3 StR 157/23, Rn. 10 mwN).
Von den Rechtsfehlern nicht berührt sind die beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können durch solche ergänzt werden, die den fortbestehenden nicht widersprechen.
Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die vollautomatische Waffe außerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt und sie folglich geführt hat (siehe Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 4). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besitzes (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 755/24, Rn. 4 mwN).
2. Soweit es den Angeklagten K. K. betrifft, führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.
a) Entgegen dem Revisionsangriff rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer allerdings davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten G. K. auf den Nebenkläger abgegebenen Schüsse dem Angeklagten K. K. nicht im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden können. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Schusswaffeneinsatz nach vier Schüssen „in kurzer Folge“ abgeschlossen, als sich „auf der Straße eine Prügelei zwischen den Angeklagten G. K. und K. K. und dem Nebenkläger“ entwickelte. Bei einem Geschehen, das schon vollständig abgeschlossen ist, zieht das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich. Eine strafbare Verantwortung des Angeklagten K. K. für das bereits abgeschlossene Geschehen scheidet damit aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; vom 6. Juni 2018 - 5 StR 175/18, Rn. 5, und vom 4. Juni 2019 - 2 StR 364/18, NStZ 2019, 725, 726 Rn. 14).
b) Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft einen weiteren auf die Sachrüge beachtlichen Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO, weil sich das Landgericht nicht damit befasst hat, ob - hier wegen der Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nur für den Strafausspruch relevant - der Angeklagte K. K. im ersten Handlungsabschnitt auch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllte.
Zur Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt die (generelle) Eignung der Handlung, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, sind alle konkreten Tatumstände einzubeziehen. Dazu gehört unter anderem die Konstitution des Opfers und die Intensität der Einwirkung, beispielsweise deren Art, Dauer und Stärke. Somit können grundsätzlich auch weit weniger intensive Handlungen eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, sofern sie etwa in größerer Zahl über längere Zeit hinweg vorgenommen werden oder andere Faktoren wie eine geschwächte Konstitution des Opfers hinzutreten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, Rn. 13; BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 224 Rn. 42).
Damit, wie, wohin und mit welcher Intensität die Angeklagten gegen den Nebenkläger schlugen, hat sich das Landgericht nicht näher befasst. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite des Angeklagten K. K., insbesondere, ob er aufgrund der Schussabgabe - nahe liegend - wahrnahm, dass der Angeklagte G. K. den Nebenkläger ernsthaft verletzt hatte. Darauf wäre indes einzugehen gewesen. Eine unmittelbar zuvor dem Tatopfer zugefügte Schussverletzung in den Unterbauch ist regelmäßig eine individuelle Besonderheit, die das Gefahrenpotenzial der Einwirkungshandlung auf das Opfer im Vergleich zu einer ‚einfachen‘ Körperverletzung deutlich erhöht.
c) Wenngleich der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO nicht in Frage gestellt ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass die mangelnde Auseinandersetzung mit § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, der - sofern gegeben - den Schuldumfang erhöhte, die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch auf. Zugleich unterliegen die zugehörigen Feststellungen der Aufhebung, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.
III.
Revisionen des Nebenklägers
Die Revisionen des Nebenklägers sind zulässig. Sie wenden sich gegen den Schuldspruch der Strafkammer, soweit beide Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts bzw. der Beteiligung hieran verurteilt worden sind, und verfolgen damit ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel (vgl. KK- StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3 mwN). Die ihn betreffende Adhäsionsentscheidung wird jedoch mangels Rechtsmittelbefugnis von der Revision nicht erfasst (vgl. § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).
1. Soweit sich die Revision gegen den Angeklagten G. K. richtet, hat sie mit der Sachrüge aus den gleichen sachlich-rechtlichen Gründen wie die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie sich gegen den Angeklagten K. K. richtet. Die Bewertung der Strafkammer, eine sukzessive Mittäterschaft (zu einem versuchten Tötungsdelikt) liege im Hinblick auf die Schussabgabe durch den Angeklagten G. K. nicht vor, ist - wie ausgeführt (vgl. unter II. 2. a)) - rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommt (vgl. unter II. 2. b)), ist lediglich der Schuldumfang der ohnehin abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung und damit der Strafausspruch betroffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, Rn. 52, und vom 12. August 2025 - 2 StR 358/25 mwN). Dies kann einer Nebenklägerrevision ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie sonstige nur den Strafausspruch betreffende Rechtsfehler.
IV.
Die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers veranlasste Prüfung des Urteils - hinsichtlich der Nebenklägerrevision im durch § 301 StPO in Verbindung mit § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Prüfungsumfang (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 StR 454/24, Rn. 30) - hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht.
V.
Der Nebenkläger hat, soweit es den Angeklagten K. K. betrifft, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen sind ihm nicht aufzuerlegen. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aufgrund des heutigen Senatsbeschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet eine (gegenseitige) Überbürdung der notwendigen Auslagen nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold