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BGH Urteil vom 25.02.2026 – 2 StR 526/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250226U2STR526.25.0

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

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Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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Die aus Bangladesch stammende Angeklagte heiratete mit 19 Jahren den zwei Jahre älteren U., das spätere Tatopfer. Kurze Zeit nach der Hochzeit wanderte das Ehepaar nach Deutschland aus, um sich den Traum von einem besseren Leben zu erfüllen. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die 1987, 1989 und 1995 in Deutschland geboren wurden.

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Die Ehe, in der die Angeklagte die Rolle der Hausfrau ausfüllte, war von Beginn an von Gewalt, Erniedrigung und totaler Kontrolle durch den Ehemann geprägt. Dieser erwartete von der Angeklagten, die er zur Festigung seiner Machtposition sozial vollständig isolierte, rund um die Uhr für ihn zu arbeiten. Im Rahmen seiner aggressiven Ausbrüche misshandelte der Ehemann die Angeklagte körperlich. Auch seinen Kindern gegenüber lebte er sein Selbstverständnis als Familienpatriarch, dessen Willen man sich blind zu unterwerfen hatte, rücksichtlos und gewalttätig aus. Dies schmerzte die Angeklagte, die ihre Kinder liebte und zu ihnen eine sehr innige und liebevolle Beziehung pflegte, zusätzlich. Das dominante und aggressive Verhalten legte der Ehemann auch nach dem Auszug der Kinder aus dem Elternhaus nicht ab, sondern erstreckte es auf deren Ehepartner.

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Obwohl die Angeklagte stark unter dem patriarchalisch geprägten Verhältnis litt und daran verzweifelte, unterwarf sie sich ihrem Ehemann und fügte sich allen Vorgaben. Insbesondere war ihr eine Trennung verbunden mit einem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht möglich. Daher ertrug sie neben den täglichen Anfeindungen und Aggressionen die mehrfach seit dem Jahr 2020 von ihrem Ehemann ausgesprochene, von ihr ernst genommene und sie tief demütigende Drohung, eine 30 Jahre jüngere Frau aus Bangladesch heiraten zu wollen.

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Trotz des für sie unerträglichen Verhaltens ihres Ehemannes hoffte die Angeklagte auf eine Veränderung, wenn sie sich so gut wie möglich um ihn kümmere. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Im Februar 2024 verbot der Ehemann der Angeklagten sogar den weiteren Kontakt zu der zweitgeborenen Tochter und deren Familie, worunter die Angeklagte stark litt.

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Die Geschehnisse ließen die Angeklagte so sehr verzweifeln, dass sie sich nicht weiter in der Lage sah, dieses Leben fortzuführen. Von dem zunächst ernsthaft erwogenen Ausweg der Selbsttötung nahm sie nach reiflicher Überlegung Abstand, da sie Angst hatte, dass sich die Aggressionen und die Gewalt des Ehemannes sodann ausschließlich gegen die gemeinsamen Kinder richten würden. Ferner hatte sie Angst, dass ihr Mann die älteste Tochter zwingen werde, ihren Platz einzunehmen und an ihrer Stelle leiden zu müssen.

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Die Angeklagte sah daher keinen anderen Ausweg, den Gewalttätigkeiten, Aggressionen und Demütigungen ihres Ehemannes zu entkommen und die Unversehrtheit ihrer Kinder für die Zukunft zu garantieren, als diesem das Leben zu nehmen. Sie entschloss sich deswegen, ihn mit einer Medikamentenüberdosis zu töten, da ihr bewusst war, dass sie ihm körperlich unterlegen war und eine andere Möglichkeit zur Tötung nicht bestand. In Umsetzung dieses Vorhabens beschaffte sie sich eine Packung Rivotril 2 Milligramm à 100 Tabletten sowie eine Packung Zolpidem 10 Milligramm à 20 Tabletten, wobei sie davon ausging, dass eine Verabreichung aller Tabletten zum Tode führen werde.

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Am 29. Mai 2024 hatte ihr Ehemann besonders schlechte Laune, die er an der Angeklagten mit Beschimpfungen, Beleidigungen und körperlicher Gewalt ausließ. Durch die über Jahrzehnte physisch und psychisch ausgeübte Gewalt war die Angeklagte zermürbt, sah sich am Ende ihrer Kräfte und entschloss sich in ihrer Verzweiflung, ihren Ehemann zu töten. Sie löste am Abend desselben Tages die Medikamente in einem Getränk auf und servierte es ihm. Als er das Getränk zu sich nahm, rechnete er nicht mit einem Angriff der Angeklagten. Unmittelbar danach legte er sich auf ein Sofa, wurde erheblich sediert und bewusstlos. Nach circa zehn Minuten fand die Angeklagte ihn in diesem Zustand vor. Da sie sich nicht sicher war, ob ihr Ehemann bereits durch die Medikamentenüberdosis verstorben oder lediglich bewusstlos war, entschied sie sich, ihn zu würgen, um sicher zu gehen, dass er auch sterben werde. Dabei war ihr bewusst, dass ihr Ehemann nicht in der Lage war, sich zu wehren, was sie ausnutzte. Durch die manuelle Kompression des Halses verstarb der Ehemann.

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Als die Angeklagte sich sicher war, ihn getötet zu haben, deckte sie ihn mit einer Decke zu, verließ den Raum und schloss die Tür. Nachdem sie die Wohnung mehrere Tage lang gereinigt und die Medikamentenverpackungen im Müll entsorgt hatte, stellte sie sich am 2. Juni 2024 der Polizei.

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Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten rechtlich als heimtückisch begangenen Mord gemäß § 211 StGB gewertet. Den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB hat es entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB verschoben, weil außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei dem hier allein vorliegenden Mordmerkmal der Heimtücke als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Angeklagte habe sich aufgrund jahrzehntelanger physischer und psychischer Gewalt seitens des Geschädigten zur Tatzeit in einer ausweglosen Situation befunden.

II.

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit sämtlichen Feststellungen.

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1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist umfassend eingelegt.

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Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag dahin formuliert, das angefochtene Urteil (lediglich) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, und in der Revisionsbegründungsschrift die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei einem vollendeten Heimtückemord aufgrund der sogenannten Rechtsfolgenlösung beanstandet. Mit diesem Angriffsziel steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründung nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin auch das Fehlen der Prüfung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen angreift und sich somit - insoweit zugunsten der Angeklagten - gegen den Schuldspruch wendet. Angesichts dessen ist nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft das Urteil in seiner Gesamtheit mit den zugrundeliegenden Feststellungen angegriffen.

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2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN) - schon zum Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Die Urteilsausführungen lassen eine umfassende Würdigung der Einlassung der Angeklagten vermissen. Ein Geständnis in der Hauptverhandlung enthebt das Tatgericht nicht seiner Pflicht, es einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Erforderlich ist außerdem, dass das Tatgericht in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegt und begründet, weshalb es das Geständnis für glaubhaft erachtet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 4 StR 421/23, NStZ 2024, 380, 381 Rn. 10 mwN). Hat der Angeklagte in verschiedenen Verfahrensstadien Angaben gemacht, sind sämtliche Einlassungen unter Angabe ihres Zeitpunktes darzustellen und zu würdigen, da ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen kann (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 1995 - 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6, und vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 183).

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b) Daran gemessen ist die Würdigung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft.

18

Nach den Urteilsgründen hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung mittels einer Verteidigererklärung dahin eingelassen, sie habe ihren Ehemann getötet, da sie verzweifelt gewesen sei und keinen anderen Ausweg gesehen habe. Zu ihrem Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren wird demgegenüber nur knapp mitgeteilt, sie habe gegenüber der Polizei und dem Sachverständigen angegeben, Grund für die Tötung ihres Ehemannes sei eine andere Frau gewesen bzw. ihr Ehemann habe sie mit einer Jüngeren betrogen. Das Landgericht, das zur wesentlichen Grundlage seiner Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes deren Einlassung in der Hauptverhandlung gemacht hat, hat sich weder mit diesem Widerspruch noch überhaupt ausreichend mit dem Einlassungsverhalten der Angeklagten vor der Hauptverhandlung befasst, so dass bereits die den Schuldspruch stützenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorstellungsbild der Angeklagten betreffend die subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes einer tragfähigen Grundlage entbehren.

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Ein grundlegender Mangel der die Entscheidung für die Rechtsfolgenlösung tragenden Beweiswürdigung liegt überdies darin, dass eine nähere Darlegung dazu fehlt, ob bzw. inwiefern die Angeklagte die im Ermittlungsverfahren gemachten Einlassungen zum Tatmotiv jeweils näher erläuterte, was sie auf naheliegende Fragen dazu antwortete, in welchem Zustand sie sich dabei befand und ob von ihr bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Hinweise auf eine notstandsähnliche oder ausweglose Situation vorgebracht wurden. Sollte die Angeklagte in ihren Einlassungen gegenüber Polizei und Sachverständigem keine Anhaltspunkte für eine solche Situation geäußert haben, wäre dies als gegen eine Verzweiflungstat sprechender Umstand zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt umso mehr, als kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb die Angeklagte im Ermittlungsverfahren ein unzutreffendes, sie selbst belastendes Motiv angegeben haben sollte, zumal sie sich mehrere Tage nach der Tat freiwillig und vorbereitet bei der Polizei stellte. Bei einer Erörterung dieser Umstände wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die spätere Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen mittels vorbereiteter Verteidigererklärung abgegeben wurde, auch wenn die Angeklagte dazu ergänzende Nachfragen zugelassen hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, BGHR StPO § 261 Einlassung 9 Rn. 23).

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Darüber hinaus ist der vom Landgericht angenommene Ausschluss eines Eifersuchtsmotivs nicht tragfähig begründet. Soweit die Strafkammer dazu unter anderem anführt, entgegen der Behauptung des Ehemannes habe es tatsächlich keine andere Frau in dessen Leben gegeben, stünde dies einem Handeln der Angeklagten aus Eifersucht, Angst vor Entehrung oder Rache bzw. Wut nicht entgegen, da es für das Tötungsmotiv allein auf die Vorstellung der Angeklagten ankommt. Diese ging aber - wie im Urteil an anderen Stellen mehrfach ausdrücklich festgestellt wird - davon aus, dass ihr Mann eine jüngere Frau aus Bangladesch heiraten wolle, und fühlte sich schon durch den Gedanken einer Hochzeit ihres Ehemannes mit einer jüngeren Frau gedemütigt und stark verletzt.

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3. Die Sache bedarf daher umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung betreffen die Feststellungen in Gänze. Der Senat hebt daher das Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Menges Zeng Meyberg
Grube Schmidt