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BGH Beschluss vom 15.04.2026 – 1 StR 119/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150426B1STR119.26.0

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung, sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

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2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

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a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 - 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 - 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 - 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist - nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit - die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 352/15 Rn. 14).

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b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 - 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 - 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 - 1 StR 25/26).

Jäger Ri’in BGH Wimmerist im Urlaub und daheram Signieren gehindert Leplow
Allgayer Böger