BGH Beschluss vom 13.05.2026 – XII ZB 2/26
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526BXIIZB2.26.0
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2025 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG).
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen ihrer Unterbringung und Zwangsbehandlung.
Die im Jahr 1958 geborene Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie. Auf Antrag ihres Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Betroffenen zuletzt deren Unterbringung bis zum 2. Februar 2026 und deren Zwangsmedikation bis zum 15. Januar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 4 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 4 mwN).
1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht vorlagen.
a) Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme kann nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Danach muss unter anderem zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden sein, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 6 mwN).
b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Das Amtsgericht hat zwar in seiner Entscheidung ausgeführt, es sei wiederholt und erfolglos versucht worden, die Betroffene von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, sie habe sich aber der Depot-Medikation während der gesamten Dauer der bisherigen Unterbringung widersetzt. Eine solche nicht näher konkretisierte Feststellung ist indessen unzureichend, denn sie ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung, ob den materiell-rechtlichen Vorgaben für eine ärztliche Zwangsmaßnahme genügt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 9 mwN). Auch das Beschwerdegericht hat insoweit keine ergänzenden Feststellungen getroffen.
2. Nachdem die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in die bis zum 15. Januar 2026 befristete Zwangsbehandlung der Betroffenen nicht tragen, lagen in Ermanglung eines die Heilbehandlung deckenden natürlichen Willens der Betroffenen insoweit auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von deren Unterbringung durch den Betreuer nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 11 f. mwN).
Für den Zeitraum ab 16. Januar 2026 fehlt es den angefochtenen Entscheidungen von vorneherein an einer tragfähigen Begründung für die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar ist eine solche auch über die angeordnete Dauer einer Zwangsbehandlung hinaus möglich, wenn der Tatrichter davon ausgehen kann, dass die notwendige Heilbehandlung in der Folgezeit sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene im Anschluss an die Zwangsbehandlung fortan freiwillig behandeln lässt oder eine weitere Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2025 - XII ZB 547/24 - FamRZ 2025, 971 Rn. 13). Tatrichterliche Feststellungen hierzu liegen jedoch nicht vor.
3. Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass die durch Zeitablauf erledigten Entscheidungen der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrer durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität und dem vom Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfassten Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität verletzt haben. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten gerichtlichen Genehmigungen der Zwangsbehandlung und der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigungen bedeuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 334/25 - FamRZ 2026, 230 Rn. 13 f. mwN).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Botur Müller Krüger Pernice