BGH Beschluss vom 21.05.2026 – 2 StR 798/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210526B2STR798.25.0
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. September 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, der „vorsätzlichen“ Körperverletzung und der Bedrohung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten Gründen. Der Erörterung bedarf insofern lediglich das Folgende:
Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte die Verletzung seines Rechts zur Anwesenheit in einem Teil der Hauptverhandlung beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedarf. Der Beschwerdeführer versäumt mitzuteilen, dass vor dem Zeitpunkt der in seiner Abwesenheit durchgeführten mehrfachen Verhandlungen über die Frage der Entlassung der Zeugin I. um 16.12 Uhr und um 16.18 Uhr die Hauptverhandlung auf den Antrag der Verteidigung bereits von 15.19 Uhr bis 15.46 Uhr allein deshalb unterbrochen worden war, um dem Angeklagten und seinen Verteidigern Gelegenheit zu geben, alle restlichen Fragen zu klären, die nach dem Bekunden der Verteidigung an die Zeugin gerichtet werden sollten. Der Verfahrensvorgang hätte im Licht dieses Vorgeschehens geprüft werden müssen, zumal die Verteidiger nach den im Anschluss an diese Unterbrechung gestellten Fragen der Entlassung der Zeugin unter audiovisueller Übertragung an den Angeklagten zugestimmt hatten.
Dass der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit dem Vorbringen reagiert hat, nicht nur die Verhandlung über die Entlassung, sondern auch die Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin sei in seiner Abwesenheit geführt worden, verhilft seiner Rüge nicht zum Erfolg. Zum einen ist diese Änderung der Stoßrichtung der Rüge nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO erfolgt. Zum anderen zeigt die Revision keine Anhaltspunkte dafür auf, dass es, anders als nach dem Regelfall des § 59 Abs. 1 StPO, hier überhaupt zu einer Verhandlung über die Frage der Vereidigung gekommen war. Belässt es der Vorsitzende nach der Vernehmung einer Zeugin in Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ohne weitere Begründung bei der Nichtvereidigung, ohne dass hierüber kontrovers diskutiert oder eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird, so stellt dieser Vorgang keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 StR 216/06, BGHSt 51, 81, 83 f. Rn. 6). Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte gegen Ende der ganztägigen Vernehmung Gelegenheit zu ausführlicher Rücksprache mit seinen Verteidigern genommen hatte, diese darauf ersichtlich keine Veranlassung gesehen hatten, die Vereidigung der Zeugin zu beantragen, und der Angeklagte - wovon hier auszugehen ist - das Unterbleiben der Vereidigung über die audiovisuelle Übertragung verfolgt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 StR 131/06, NStZ 2006, 713, 714).
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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