BGH Beschluss vom 02.06.2026 – 2 StR 189/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR189.25.0
Tenor§
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die rechtsfehlerhafte Behandlung von vier Beweisanträgen beanstandet, die im Ergebnis gegen die Sachkunde des mit der Erstellung eines Gutachtens zur Identitätswahrscheinlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem auf Bildmaterial erfassten Täter anhand biomechanischer Kriterien beauftragten Sachverständigen gerichtet sind, verfangen nicht.
Sie erweisen sich, soweit die Vernehmung eines Facharztes für Radiologie als Sachverständigen (Beweisantrag Anlage 3 zum Protokoll vom 13. Dezember 2023), die zeugenschaftliche Vernehmung eines Softwareentwicklers (Beweisantrag Anlage 4 zum Protokoll vom 13. Dezember 2023) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie (Anlage 6 zum Protokoll vom 5. März 2024) beantragt ist, bereits als unzulässig. Es mangelt, soweit der Beweisantrag Anlage 4 zum Protokoll vom 13. Dezember 2023 betroffen ist, an der Vorlage von in die deutsche Sprache übersetzten Auszügen der von dem Revisionsführer für maßgeblich erachteten Punkte der Bedienungsanleitung des Computerprogramms „kinovea“. In seinem Beweisantrag Anlage 6 zum Protokoll vom 5. März 2024 nimmt der Angeklagte Bezug auf nicht näher bezeichnete fünf Lichtbilder, anhand derer der gerichtlich bestellte Sachverständige den Kyphosewinkel des Angeklagten und des aufgezeichneten Täters bestimmt haben soll. In seinem Beweisantrag Anlage 3 zum Protokoll vom 13. Dezember 2023 verweist er zudem auf Videoaufzeichnungen, deren Inhalt er im Einzelnen nicht mitteilt (zum Erfordernis einer solchen Mitteilung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19, medstra 2021, 42, 43 Rn. 13). Soweit der Inhalt der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen in den Urteilsgründen dargestellt wird, fehlt es gerade an der seitens der Verteidigung für erforderlich gehaltenen Beschreibung der Mess- und der Bildebene.
Zudem handelt es sich in der Sache bei den vier rügegegenständlichen Anträgen nicht um nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO aus dem Enumerativkatalog des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO zu bescheidende Beweisanträge, sondern um allein der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterliegende Beweisermittlungsanträge. Die vier Anträge richten sich gegen die Methodik des Sachverständigen, ohne das konkret zu erwartende Beweisergebnis mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2026 - 6 StR 483/25, Rn. 3 mwN). Dass der Angeklagte sich in seiner Statur und seinem Bewegungsablauf - entgegen den Ausführungen des Sachverständigen - von dem auf den Videoaufzeichnungen abgebildeten Täter unterscheidet, wird in den verfahrensgegenständlichen Anträgen gerade nicht behauptet. Die Amtsaufklärungspflicht drängte die Strafkammer angesichts der im Übrigen dichten Beweislage nicht, diesen Beweisanregungen nachzugehen: So hielt auch die weitere mit der Erstattung eines forensisch-anthropologischen Gutachtens beauftragte Sachverständige die Identität zwischen dem Angeklagten und dem abgebildeten Täter für hinreichend wahrscheinlich. Weiter wurde das bei der Tat eingesetzte Fluchtfahrzeug ebenso wie ein weiteres zum Auskundschaften des Tatorts eingesetztes Fahrzeug durch den Angeklagten angemietet. Schließlich ergeben sich aus einer im Rahmen einer Fahrzeuginnenraumüberwachung aufgezeichneten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und einem Zeugen gewichtige Beweisanzeichen für seine Mitwirkung an dem besonders schweren Raub am Flughafen Köln-Bonn.
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