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BGH Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 213/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030626UIZR213.25.0

Zitiert 6 Entscheidungen 10 zitierte Normen

Tenor§

Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin unter I. (Klageantrag 1) zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer - vom 14. Mai 2024 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revision trägt der Kläger 62 % und die Beklagte 38 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Er ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.

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Die mit Wirkung vom 13. November 2025 auf die jetzige Beklagte verschmolzene V. D. GmbH (nachfolgend: ehemalige Beklagte) vertrieb als Teil des V. -Konzerns unter der Marke V. Produkte für Fernsehen, Video-on-Demand und Pay-TV. Über den Kabelanschluss bot die ehemalige Beklagte außerdem Breitband-Internet-Anschlüsse, WLAN-Dienste und Festnetz-Telefonanschlüsse an. Ebenfalls Teil des V. -Konzerns ist die jetzige Beklagte. Der Produktvertrieb sowohl der ehemaligen Beklagten als auch der jetzigen Beklagten erfolgte über den gemeinsamen Internetauftritt www.v .de.

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Auf der Internetseite www.v .de bot die ehemalige Beklagte am 20. April 2023 den Internet- und Telefontarif "G. Z. 250 Kabel" sowie den Fernsehzugangsdienst "G. " an. Beide Dienste ließen sich sowohl zusammen als auch unabhängig voneinander bestellen. Beide Angebote waren auch getrennt widerrufbar und kündbar. Bei Durchlaufen des Internet-Bestellprozesses stellte die ehemalige Beklagte als letzten Bestellschritt unter dem Reiter "4. Angaben prüfen" in einem herunterladbaren pdf-Dokument für den Dienst "G. Z 250 Kabel" sowie den Dienst "G. " jeweils eine Vertragszusammenfassung bereit. Erst in diesem Dokument wurden Firma und Anschrift der ehemaligen Beklagten als Vertragspartnerin genannt.

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Die ehemalige Beklagte bot am 24. April 2023 über den Internetauftritt www.v .de das Internet- und Telefonieprodukt "G. Z 250 DSL" an. Wählten Kundinnen oder Kunden das entsprechende Angebot aus, indem sie auf den Button "Bestellen" klickten, erschien im weiteren Verlauf des Bestellprozesses ein Pop-Up-Fenster mit einer Werbung für den Fernsehzugangsdienst "G. Net inkl. Apple TV 4K". Dass Vertragspartnerin des Produkts "G. Net inkl. Apple TV 4K" die ehemalige Beklagte war, war im Zeitpunkt des Erscheinens des Pop-Up-Fensters nur über das Impressum der Internetseite www.v .de ersichtlich, welches von jeder Unterseite des Internetauftritts www.v .de aus und während des gesamten Bestellvorgangs abrufbar war. Die Information, dass die ehemalige Beklagte Vertragspartnerin von "G. Net inkl. Apple TV 4K" war, sowie ihre Anschrift wurden im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs im Rahmen der gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitzustellenden Vertragszusammenfassung als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt.

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Der Kläger hält die Bereitstellung von jeweils getrennten Vertragszusammenfassungen für den Internettarif "G. Z 250 Kabel" sowie die kostenpflichtige Option "G. " bei gemeinsamer Bestellung für unlauter. Der Kläger beanstandet weiter die seiner Auffassung nach unzureichende Anbieterinformation als unlauter und als Verstoß gegen das Unterlassungsklagengesetz. Eine vorgerichtliche Abmahnung war diesbezüglich erfolglos.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die ehemalige Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

1. gegenüber Verbraucher:innen, die im Internet unter https://www.v .de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif G. Z 250 Kabel die kostenpflichtige Option G. auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher:innen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option G. in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet, und/oder

2. gegenüber Verbraucher:innen im Internet unter https://www.v .de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif G. Z 250 DSL für die kostenpflichtige Option G. Net inkl. Apple TV 4K zu werben bzw. werben zu lassen, ohne Angaben über die Anbieteridentität und die Anbieteranschrift zu machen, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.

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Das Landgericht hat den Klageantrag 1 abgewiesen und dem Klageantrag 2 stattgegeben. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung der ehemaligen Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die ehemalige Beklagte auch hinsichtlich des Klageantrags 1 antragsgemäß verurteilt (OLG München, GRUR 2026, 330).

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Mit Blick auf die Verschmelzung der ehemaligen Beklagten auf die jetzige Beklagte hat der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags 2, nicht jedoch des Klageantrags 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser teilweisen Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag 1. Der Kläger beantragt insoweit Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe§

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I. Das Berufungsgericht hat beide gegenüber der ehemaligen Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

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Der Klageantrag 1 sei begründet, weil dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 16 UKlaG, § 54 Abs. 3, § 66 und § 69 TKG gegen die ehemalige Beklagte zustehe. Diese habe entgegen § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 TKG in Verbindung mit Art. 1, Anhang Teil A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, vor der Vertragserklärung des Verbrauchers keine einheitliche Vertragszusammenfassung für die von ihr als Paket angebotenen Internet- und TV-Dienste bereitgestellt.

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Die ehemalige Beklagte habe mit dem Internettarif "G. Z 250 Kabel" und dem Fernsehzugangsdienst "G. " ein Paket im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG angeboten. Die ehemalige Beklagte habe die Informationen betreffend "G. Z 250 Kabel" und "G. " zwar in einem Dokument, aber nicht in einer Vertragszusammenfassung gemäß dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Verfügung gestellt. Stattdessen habe sie für beide Dienste je eine Vertragszusammenfassung bereitgestellt. Das entspreche nicht den Vorgaben der § 54 Abs. 3, § 66 Abs. 1 TKG.

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Der Klageantrag 2 sei gegenüber der ehemaligen Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG wegen Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten ihrer Eigenschaft als Anbieterin des Diensts "G. Net inkl. Apple TV 4K" sowie ihrer Anschrift begründet. Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen, die im Zeitpunkt der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Angebot der Beklagten - dem Anklicken der Schaltfläche "Ja, G. bestellen" - nicht gegeben worden seien. Auch die geschäftliche Relevanz des Vorenthaltens sei zu bejahen.

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II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

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1. Die gegen die jetzige Beklagte gerichtete Klage ist zulässig.

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Wird eine durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene juristische Person während des Rechtsstreits auf eine andere juristische Person verschmolzen, tritt letztere entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der bisherigen Beklagten vertreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151 [juris Rn. 8] mwN). Mithin ist durch die in der Revisionsinstanz erfolgte Verschmelzung der ehemaligen Beklagten auf die V. GmbH letztere, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der ersteren, in den Prozess eingetreten, ohne dass eine Unterbrechung erfolgt ist.

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2. Die gegen die jetzige Beklagte gerichtete Klage ist allerdings unbegründet. Gegenüber dieser fehlt es an der für die Annahme eines mit dem Klageantrag 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs - hier: nach § 69 Abs. 1 Satz 1 TKG - erforderlichen Begehungsgefahr. Insofern kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber der ehemaligen Beklagten bejaht hat.

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a) Verstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Verstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger (zum Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165 [juris Rn. 11 und 14] - Schuldnachfolge; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 40] - Modulgerüst II; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III; jeweils mwN).

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b) Im Streitfall ist die ehemalige Beklagte auf die jetzige Beklagte verschmolzen worden und folglich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen. Die jetzige Beklagte haftet demnach als Rechtsnachfolgerin nicht für im Betrieb der ehemaligen Beklagten begründete Unterlassungsansprüche.

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Soweit der Kläger geltend macht, die jetzige Beklagte führe die mit dem Klageantrag 1 beanstandete Geschäftspraktik unverändert fort, kann er mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Es handelt sich mit Blick auf die jetzige Beklagte, die anstelle der ehemaligen Beklagten in den Rechtsstreit eingetreten ist, um einen neuen Streitgegenstand, der in der Revisionsinstanz nicht erstmals geltend gemacht werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 [juris Rn. 34] = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 9. November 2023 - I ZR 203/22, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 50] = WRP 2024, 340 - E2; jeweils mwN).

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III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angegriffene Urteil im Kostenpunkt und hinsichtlich der Verurteilung nach dem Klageantrag 1 aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Hinsichtlich des Klageantrags 1 hat der Kläger die Kosten zu tragen, da die Revision insoweit Erfolg hat. Aufgrund der auf den Klageantrag 2 bezogenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist über die darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Insoweit entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da es bei der Verurteilung nach diesem Antrag geblieben wäre, wenn es diesbezüglich nicht zu einem erledigenden Ereignis gekommen wäre. Nach bisherigem Sach- und Streitstand war der Unterlassungsantrag gegen die ehemalige Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG zulässig und begründet, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat.

Koch Löffler Feddersen
Pohl Wille