Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2026 – 3 StR 70/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626B3STR70.26.0

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. Oktober 2025 in Bezug auf den Angeklagten dahin geändert, dass er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird; der ihn betreffende Einziehungsausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 200 € als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einer Teileinstellung des Verfahrens und in der Folge zur Neufassung des Schuld- und Strafausspruchs sowie zum Wegfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der abgeurteilten Diebstahlstat aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen die dafür bemessene Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und die auf der Tat beruhende Einziehung des Wertes von Taterträgen. Es verbleibt somit bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Insbesondere genügt die Verfahrensrüge betreffend die Entfernung der Angeklagten bei einer Zeugenvernehmung (§ 247 Satz 1 StPO) nicht den Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da das der Entfernung vorausgehende Geschehen nicht im Einzelnen dargestellt wird und daher eine Beurteilung nicht möglich ist, ob eine nähere Begründung des in Rede stehenden Gerichtsbeschlusses angesichts der konkreten Umstände entbehrlich war (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 5 StR 715/98, BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 3; Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 543/99, BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 4).

Schäfer Hohoff Anstötz
Voigt Munk