BGH Beschluss vom 15.06.2026 – 4 StR 32/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150626B4STR32.26.0
Tenor§
1. D. T., S. T. und A. T. sind zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
2. Diesen Nebenklägern wird auf ihren Antrag Rechtsanwalt S. aus D. als Beistand bestellt.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die sämtlichen Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die in der Beschlussformel genannten Nebenkläger konnten eine den formellen Vorgaben des § 32d Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Anschlusserklärung auch noch in der Revisionsinstanz abgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 4 StR 386/24). Ihre Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger beruht auf § 395 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StPO. Auch die Voraussetzungen der Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO sind erfüllt. Die im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung von Nebenklägern hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - 6 StR 365/23 Rn. 4).
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