Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2026 – 5 StR 181/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR181.26.0

Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Zwar hat sich das Landgericht mit der Feststellung, die Fingerverletzung der Geschädigten sei auf das Tatgeschehen zurückzuführen, in Widerspruch dazu gesetzt, dass es zuvor die vom Angeklagten zur gegenteiligen Behauptung beantragte Beweiserhebung mit einer Wahrunterstellung abgelehnt hatte (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen beruht das Urteil aber hierauf jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener RiBGH Gericke istim Urlaub und kannnicht signieren.Cirener Köhler
Resch von Häfen