BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 4 StR 100/26
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B4STR100.26.0
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. August 2025, auch soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten R. betrifft, im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass
a) gegen den Angeklagten die Einziehung des Smartphones iPhone 14 Pro mit der IMEI sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.671,94 €, hiervon in Höhe von 2.621,94 € als Gesamtschuldner angeordnet wird und
b) gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten R. die Einziehung des Smartphones iPhone 14 Pro mit der IMEI sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.209,99 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen, Betruges in vier Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Strafkammer hat ferner gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.460 € als Gesamtschuldner angeordnet, gegen den Angeklagten darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.211,94 €, davon in Höhe von 161,94 € gesamtschuldnerisch mit weiteren, teilweise unbekannt gebliebenen Mittätern, und gegen den Mitangeklagten R. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 6.749,99 €, gesamtschuldnerisch mit weiteren, teilweise unbekannt gebliebenen Mittätern. Die nur hinsichtlich der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässige Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den Mitangeklagten R. zu erstrecken ist, und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Nach den Feststellungen beabsichtigten der Angeklagte, der Mitangeklagte R. und der frühere Mitbeschuldigte M. K. im Fall 1.a) (Fall 1 der Anklageschrift 611 Js 132/24), drei iPhones 14 Pro für einen (Gesamt-)Kaufpreis von 3.477 € zu erwerben und im Rahmen des Bezahlvorgangs durch den unbemerkten Einbehalt von Geldscheinen das Kassenpersonal über die tatsächlich übergebene Geldmenge zu täuschen. In Ausführung dieses Tatplans legten alle drei Tatbeteiligten Geldscheine in unterschiedlicher Stückelung auf den Kassentisch. Der Mitangeklagte R. gab vor, das Geld erneut nachzählen zu wollen, nahm das Geld in die Hand und bildete beim Zählen Stapel. Unter Anwendung des auch bei den weiteren abgeurteilten Betrugstaten - dort im Rahmen von Geldwechselvorgängen - eingesetzten Tricks, mit dem vom Täter beim Zählen von Geldscheinen durch geschickte Finger- und Handbewegungen ein Teil der Scheine für das Gegenüber nicht erkennbar beiseite geklappt und so heimlich aus dem Geldstapel entnommen und eingesteckt werden kann, spiegelte der Mitangeklagte R. der Kassiererin erfolgreich vor, ihr Geldscheine im Gesamtwert von 3.500 € übergeben zu haben. Im Gegenzug erhielten der Angeklagte und seine Mittäter neben den drei Mobiltelefonen die Differenz zum Kaufpreis als Wechselgeld. Tatsächlich handelte es sich bei dem übergebenen Geld nur um 1.500 €. Zwei der drei erworbenen Mobiltelefone konnten später sichergestellt werden, das Smartphone mit der IMEI beim Angeklagten und das iPhone 14 Pro mit der IMEI beim Mitangeklagten R.. Das Landgericht hat bezüglich dieser Tat gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten R. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet.
b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Einziehungsentscheidung ausgeführt:
„a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Tat II.1.a der Urteilsgründe (UA S. 12-14) einen Betrag von 2.000 Euro als Wert von Taterträgen eingezogen hat (UA S. 178), begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Der Angeklagte und seine Mittäter täuschten beim Kauf der drei iPhone 14 Pro zum Gesamtpreis von 3.477 Euro vor, den gesamten Kaufpreis in bar übergeben zu haben; erlangt durch die Tat waren demnach nicht etwa die 2.000 Euro, die die Angeklagten bei der Bezahlung zurückbehalten hatten, sondern die betrügerisch erlangten Mobiltelefone. Diese sind demnach gemäß § 73 Abs. 1 StGB vorrangig einzuziehen, soweit noch bei den Tätern vorhanden. Tatsächlich wurde das betrügerisch erlangte iPhone 14 Pro mit der IMEI bei dem Angeklagten sichergestellt, das iPhone 14 Pro mit der IMEI bei dem Mitangeklagten R. (UA S. 14), sodass insoweit eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in Betracht kommt.
bb) Soweit ein weiteres iPhone 14 Pro im Wert von 1.159 Euro (3.477 Euro Gesamtschaden / 3; UA S. 12) nicht sichergestellt werden konnte, steht der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen die Zahlung von 1.477 Euro des Kaufpreises durch den Angeklagten und seine Mittäter entgegen. Diese Aufwendungen sind gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StGB bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen; der geschlossene Kaufvertrag ist bisher ersichtlich nicht mit der Folge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten worden.
cc) Es verbleibt deshalb ein Einziehungsbetrag von lediglich 4.671,94 Euro (2.460 Euro aus den Taten mit dem Mitangeklagten R. + 2.211,94 Euro aus weiteren Taten; UA S. 178 f.). Ein Ausgleich mit dem hinsichtlich des für die Tat zu II.1.f der Urteilsgründe um 100 Euro zu niedrig angesetzten Einziehungsbetrag (UA S. 25, 178) kann wegen des die Einziehungsentscheidung umfassenden, tatbezogen zu prüfenden Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20 Rn. 11; Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 374/21 Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 StR 324/23 Rn. 8). Entsprechend verringert sich der Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung um 2.000 Euro (UA S. 178); der Benennung der Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20 Rn. 2; Senat, Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24 Rn. 7).
dd) Soweit der Mitangeklagte R. auf bei ihm sichergestellte 1.700 Euro Bargeld verzichtet hat (UA S. 168), führt dies nicht zu einer Verringerung des Einziehungsbetrags hinsichtlich des Angeklagten.
(1) Die Verzichtserklärung bedingt zwar an sich eine Verringerung des Einziehungsbetrags bei dem nicht mehr revidierenden Mitangeklagten R.. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur Herkunft des Bargelds getroffen, sodass sowohl eine Herkunft aus den hier abgeurteilten Straftaten als auch aus legalen Quellen in Betracht kommt. Unter diesen Umständen ist von einem Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs gegenüber dem Mitangeklagten R. in dieser Höhe auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21 Rn. 4 f.; vgl. zur Wirkung von Verzichtserklärungen auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 - 5 StR 235/25 Rn. 12-16).
(2) Dies kommt indes dem Angeklagten hier nicht zugute. Zwar haftet der Mitangeklagte R. für einen Teilbetrag von 2.460 Euro mit dem Angeklagten zusammen. In Ermangelung einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Mitangeklagten R. ist der sichergestellte Betrag von 1.700 Euro indes vorrangig auf die 6.749,99 Euro anzurechnen, hinsichtlich derer der Mitangeklagte R. mit unbekannten Mittätern oder solchen unbekannten Aufenthalts gemeinsam haftet (UA S. 179, 52). Insoweit bieten die Forderungen gegen ihn eine geringere Sicherheit, sodass der Verzichtsbetrag gemäß § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf diese anzurechnen ist.
ee) Die von dem Angeklagten bei der Gerichtskasse eingezahlten 7.000 Euro vermindern den Einziehungsbetrag ebenfalls nicht, da diese Summe nach dem Willen des Angeklagten allein im Falle einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung zur Anrechnung kommen soll (UA S. 52).
b) An Stelle der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro wird der Senat gemäß § 73 Abs. 1 StGB und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten iPhone 14 Pro mit der IMEI anordnen können (vgl. zum Austausch der Einziehung des Wertes von Taterträgen durch die Einziehung der Taterträge selbst im Revisionsverfahren Senat, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21 Rn. 3 f.).
c) Soweit es die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Tat II.1.a der Urteilsgründe betrifft, ist der nicht mehr revidierende Mitangeklagte R. in gleicher Weise von der Gesetzesverletzung betroffen, sodass insoweit gemäß § 357 StPO die Einziehungsentscheidung auch zu seinen Gunsten abzuändern ist. Es ergibt sich demnach ein um 2.000 Euro reduzierter Einziehungsbetrag bei gleichzeitiger Einziehung des bei ihm sichergestellten iPhone 14 Pro mit der IMEI. Weitere Korrekturen, insbesondere im Hinblick auf die Zahlung von 1.700 Euro, kommen mangels Fehleridentität im Sinne des § 357 StPO nicht in Betracht.“
c) Dem schließt sich der Senat an. Er ordnet daher unter Abänderung des Einziehungsausspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO gegen den Angeklagten und nach § 357 Satz 1 StPO gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten R. die Einziehung des jeweils sichergestellten Mobiltelefons an und reduziert gleichzeitig bei beiden die in gesamtschuldnerischer Haftung angeordnete Einziehung um 2.000 €.
Quentin Scheuß Tschakert RiBGH Prof. Dr. Gödickebefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Zeller