BGH Urteil vom 18.06.2026 – 4 StR 680/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626U4STR680.25.0
Tenor§
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2025 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Angeordnet hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die der Generalbundesanwalt vertritt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte entwendete am frühen Morgen des 2. September 2024 einen als Taxi genutzten Pkw Toyota Corolla im Wert von ca. 35.000 €, um diesen für sich zu verwenden, oder er nahm das Fahrzeug, nachdem es von anderen Personen entwendet worden war, von diesen entgegen, um es nach Polen zu verbringen. Im zuletzt genannten Fall wollte er das Fahrzeug, um dessen Diebstahl er wusste, dort einer weiteren Verwendung durch diejenigen Personen zuführen, die es entwendet hatten.
Der von dem Angeklagten geführte gestohlene Pkw wurde kurz hinter der Anschlussstelle B. auf der Bundesautobahn 10 durch Polizeibeamte festgestellt. Einem Anhaltesignal leistete der Angeklagte keine Folge, sondern fuhr an dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug „verkehrsgefährdend“ vorbei. Einen Baustellenbereich durchfuhr er bei erlaubten 80 km/h mit mehr als 150 km/h, während ihm zwei Funkstreifenwagen folgten. Andere Pkw überholte der Angeklagte rechts und scherte knapp vor diesen wieder ein. Um 7.55 Uhr fuhr er rasant an ein Stauende heran und „schlängelte sich zügig“ mit bis zu 150 km/h durch die Rettungsgasse. Nach der Abfahrt von der Autobahn überholte er um 7.57 Uhr Fahrzeuge trotz Überholverbots und Gegenverkehrs. Hierbei musste ein entgegenkommender Lastkraftwagen auf den Grünstreifen ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. An der folgenden Kreuzung bog er bei Rotlicht über die Gegenfahrbahn fahrend nach links ab, wobei er „beinahe mit einem Pkw, welcher von rechts die Kreuzung querte, kollidierte“. Zurück auf der Bundesautobahn überholte er wiederum Fahrzeuge rechts, vor denen er mit knappem Abstand einscherte. Aufgrund der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit vergrößerte sich der Abstand zu den folgenden Polizeifahrzeugen deutlich. Nach erneuter Abfahrt, in deren Rahmen er bei Rotlicht und einem Lastkraftwagen im Gegenverkehr nach links abbog, musste der Angeklagte schließlich gegen 8.25 Uhr an einem Stauende auf der Bundesautobahn anhalten und wurde festgenommen.
Bei seiner Fahrt kam es dem Angeklagten darauf an, vor der Polizei zu flüchten und dabei eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Er handelte aus rein eigensüchtigen Gründen und fuhr bewusst mit nicht an die Verkehrssituationen angepasster Geschwindigkeit. Die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, war aufgrund der bei ihm bestehenden und zum Tatzeitpunkt akuten paranoiden Schizophrenie nicht ausschließbar aufgehoben.
2. Das Landgericht hat dieses Geschehen wahldeutig als Diebstahl oder (versuchte) Hehlerei gewertet in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b StGB) und verbotenem Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Eine konkrete Gefährdung im Sinne eines „Beinaheunfalls“ hat es in dem Linksabbiegen des Angeklagten bei Querverkehr von rechts um 7.57 Uhr gesehen.
Aufgrund nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgelehnt. Sie vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass sich die Grunderkrankung des Angeklagten in dem Tatgeschehen manifestiert hat, und hat zudem eine negative Gefahrenprognose verneint.
II.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft erfasst den Freispruch des Angeklagten und die Maßregelentscheidungen der Strafkammer.
Denn die Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und hat einen sämtliche Urteilsteile erfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Dass sie in ihrer Revisionsbegründung konkret nur sachlich-rechtliche Beanstandungen gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB erhebt, lässt im vorliegenden Fall auf keinen dahingehenden Beschränkungswillen schließen. Denn eine solche Beschränkung des Rechtsmittels wäre unwirksam. Die Staatsanwaltschaft beanstandet nicht nur die Prognoseentscheidung, sondern bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht. Insoweit besteht im vorliegenden Fall ein untrennbarer Zusammenhang auch zwischen dem ergangenen Freispruch und der unterbliebenen Maßregelanordnung nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2025 - 3 StR 515/24 Rn. 17; Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18 Rn. 1; Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17 Rn. 13; Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11 Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 52).
2. Der Freispruch des Angeklagten hat Bestand.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass er die angeklagte Tat im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) beging. Insoweit hat sich die Strafkammer auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, dem zufolge der Angeklagte aufgrund der Auswirkungen der bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie außer Stande gewesen sei, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln. Aufgrund der rechtsfehlerfrei belegten Diagnose und der festgestellten Auffälligkeiten im Nachtatverhalten bis hin zur Beschuldigtenvernehmung ist gegen den - nach dem Zweifelssatz ergangenen - Freispruch aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
3. Die abgelehnte Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
Daneben muss - zum Urteilszeitpunkt - eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens (namentlich Art, Häufigkeit und Rückfallfrequenz früherer Taten) sowie der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können. Das Tatgericht ist nicht nur zu einer sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen verpflichtet, sondern auch dazu, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. März 2025 - 3 StR 515/24 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 12. November 2024 - 1 StR 417/24 Rn. 5; Beschluss vom 3. September 2024 - 6 StR 155/24 Rn. 7).
b) Hieran gemessen hat die Strafkammer eine ungünstige Gefahrenprognose im Sinne von § 63 Satz 1 StGB mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint.
aa) Das Landgericht hat seine Einschätzung, zukünftige erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten infolge seines Zustandes seien nicht mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu besorgen und mithin nicht zu erwarten, in revisionsrechtlich nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise dargelegt.
(1) Die Strafkammer ist dem psychiatrischen Sachverständigen darin gefolgt, dass die Gefahr weiterer Eigentumsdelikte durch den - nicht behandlungseinsichtigen - Angeklagten mit Blick auf die krankheitsbedingte Änderung seines Normen- und Wertesystems bei wahnhafter Verarbeitung seiner finanziellen Situation hoch sei. Jedoch hat sich das Landgericht nicht zu der ihm als Tatgericht (gegebenenfalls) obliegenden Prognose im Stande gesehen, dass die konkret drohenden Eigentumsdelikte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten werden. Insoweit hat es über die Krankheitsentwicklung und den fehlenden sozialen Empfangsraum des Angeklagten hinaus dessen festgestellte strafgerichtliche Vorverurteilungen in den Blick genommen, die sich in „leichteren“ Eigentumsdelikten, Hausfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erschöpfen.
Dabei hat sich die Strafkammer entgegen dem Revisionsvorbringen auch näher mit womöglich drohenden Eigentumsdelikten im Hinblick auf werthaltige Kraftfahrzeuge sowie anschließenden Fluchtfahrten befasst. Ihre Bewertung, die Anlasstat mit ihrem schweren wirtschaftlichen Schaden könne nur eine (einmalige) Gelegenheit für den Angeklagten gewesen sein, ist angesichts fehlender Erkenntnisse darüber, wie er den Gewahrsam an dem unbeschädigten Taxifahrzeug erlangte, eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung. Denn das Landgericht hat sich zugleich mit den krankheitsbedingten kognitiven Beeinträchtigungen des Angeklagten (u.a. formale und inhaltliche Denkstörungen) auseinandergesetzt, die dem möglichen eigenhändigen Entwenden und Verbringen eines Kraftfahrzeugs ohne zugehörigen Schlüssel wie auch - wegen erkennbarer Abspracheunfähigkeit - seinem weiteren Einsatz als Absatzhelfer zuwiderlaufen. Bei seiner Prognoseentscheidung hat das Landgericht ebenfalls den Umstand bedacht, dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft wie in der (ausgesetzten) Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mehrfach bekräftigte, wieder Auto fahren zu müssen. Mit Blick auf dessen Persönlichkeit und Vordelinquenz hat es hierin ohne Rechtsfehler jedoch auch keinen hinreichenden Anhalt dafür gesehen, dass der Angeklagte zu diesem Zweck Gewalt gegen Dritte, etwa im Rahmen eines Raubdeliktes, anwenden würde.
(2) Dass das Landgericht keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche Körperverletzungsdelikte gesehen hat, hält sich ebenso im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums. Denn unbeschadet fremdaggressiver Tendenzen des Angeklagten in (geschlossenen) Einrichtungen, die das Landgericht ausdrücklich bedacht hat, fehlt es insofern an einer prognoserelevanten Vordelinquenz.
bb) Nach alldem braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht bereits seine fehlende Überzeugung, dass die Anlasstat symptomatisch für die Grunderkrankung des Angeklagten war, trotz des anderslautenden Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen mit rechtsfehlerfreien Erwägungen dargetan hat.
4. Schließlich weisen die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB weder einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten noch einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil (§ 301 StPO) auf. Sie können bestehen bleiben, obwohl den Urteilsfeststellungen zur Fluchtfahrt des Angeklagten der (vorsätzlich herbeigeführte) Eintritt einer konkreten Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB (und § 315d Abs. 2 StGB) nicht zu entnehmen ist (vgl. zum „Beinaheunfall“ etwa BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293/22 Rn. 5 f.). Denn ein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2 StGB liegt bereits durch das rechtsfehlerfrei festgestellte verbotene Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht dem Angeklagten bei Verneinung einer konkreten Gefahr die Fahrerlaubnis belassen oder eine kürzere Sperrfrist verhängt hätte. Sollte der Angeklagte die ihm entzogene Fahrerlaubnis noch in Polen erworben haben, kann sich zudem die Einziehung des Führerscheins auf § 69b Abs. 2 Satz 1 StGB stützen (vgl. König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 69b StGB Rn. 5).
Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Zeller