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BGH Urteil vom 18.06.2026 – 5 StR 691/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626U5STR691.25.0

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, von der es zwei Monate als vollstreckt erklärt und deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erstreben mit ihren Revisionen eine weitergehende Verurteilung des Angeklagten, insbesondere wegen Zwangsprostitution. Sie sehen sachliches Recht verletzt, der Nebenkläger hat darüber hinaus Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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1. Ende des Jahres 2020 zog der minderjährige Nebenkläger zu seinem Vater, dem Angeklagten, nach H. . Der Angeklagte prostituierte sich seit vielen Jahren, insbesondere bot er homosexuellen Männern sexuelle Dienste gegen Entgelt an. Ende des Jahres 2021 fasste der Nebenkläger „nicht ausschließbar“ aus eigenem Antrieb den allgemeinen Entschluss, ebenfalls der Prostitution nachzugehen. Im Dezember 2021 vermittelte der Angeklagte den Nebenkläger einem gesondert verfolgten erwachsenen Mann zur Erbringung entgeltlicher sexueller Handlungen. Hierfür sollte er von dem Freier entlohnt werden.

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Infolgedessen erstellte der Nebenkläger noch im gleichen Monat ein Video, das ihn beim Masturbieren zeigte. Die Aufnahme übersandte er dem Angeklagten, der sie gegen ein Entgelt an den gesondert Verfolgten weiterleitete.

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Ende März 2022 fuhr der Angeklagte seinen fünfzehnjährigen Sohn zu einem von ihm arrangierten Treffen mit dem gesondert Verfolgten in dessen Wohnhaus. Es kam ihm darauf an, für die Vermittlung von sexuellen Handlungen und seinen Fahrdienst von dem gesondert Verfolgten entlohnt zu werden. Ihm war bewusst, dass dieser das jugendliche Alter seines Sohnes kannte. Spätestens nach der Ankunft beim gesondert Verfolgten wurde dem Nebenkläger klar, dass er sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbringen sollte. Er war aufgrund der Aussicht auf eine hohe Bezahlung damit einverstanden. Im Schlafzimmer des Hauses entkleidete er sich und legte sich in Anwesenheit des Angeklagten auf das Bett des gesondert Verfolgten, der seinen Körper und Penis streichelte, um sich sexuell zu erregen. Anschließend duschte sich der nackte Nebenkläger, wobei ihn der gesondert Verfolgte zu seiner sexuellen Erregung beobachtete. Auch hierbei war der Angeklagte zugegen. Der gesondert Verfolgte entlohnte sowohl den Angeklagten für Vermittlung und Fahrdienst als auch den Nebenkläger für dessen sexuelle Dienste mit nicht näher feststellbaren Geldbeträgen, wobei der Nebenkläger weniger als sein Vater erhielt.

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Auf Anraten des gesondert Verfolgten bot der jugendliche Nebenkläger ab April 2022 sexuelle Dienste über eine einschlägige Internetplattform an. Ende Juni 2022 erzählte er seiner Mutter, dass ihn der Angeklagte unter Androhung von Gewalt zur Prostitution gezwungen habe. Diese erstattete daraufhin Strafanzeige. Seither hatte der Nebenkläger keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Jedenfalls bis Ende des Jahres 2022 prostituierte er sich freiwillig weiter. Er litt an den Folgen der Prostitution und begann eine psychologische Behandlung.

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2. Das Landgericht hat den Angeklagten auf dieser tatsächlichen Grundlage der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gesprochen. Zu einer weitergehenden Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB hat es sich außerstande gesehen. Denn es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte seinen minderjährigen Sohn zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste.

II.

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Während die Verfahrensrügen des Nebenklägers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig sind, decken die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und diejenige des Nebenklägers sachlich-rechtliche Mängel des Urteils auf, soweit das Landgericht von einer Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution abgesehen hat.

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1. Die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf, als sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass der Angeklagte seinen minderjährigen Sohn zur Aufnahme der Prostitution im Sinne von § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB veranlasst hat.

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a) Zwar ist es aufgrund der gesetzlich festgelegten Aufgabenverteilung zwischen der Tatsachen- und der Revisionsinstanz (§ 261 StPO) vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Umstandes nicht zu überwinden vermag. Die Grenze dieser nur eingeschränkten Nachprüfung ist aber dann überschritten, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 34; vom 10. November 2021 - 5 StR 127/21 Rn. 11).

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b) Gemessen daran hält die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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aa) Das Landgericht hat seine Zweifel am Vorliegen des - weit auszulegenden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2020 - 5 StR 245/20, NStZ-RR 2020, 346) - Tatbestandsmerkmals des Veranlassens wie folgt begründet:

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Zwar habe der Nebenkläger in der Hauptverhandlung angegeben, sein Vater habe ihm erstmals bei einem gemeinsamen Saunabesuch Ende des Jahres 2021 angeboten, mit sexuellen Dienstleistungen „viel Geld verdienen“ zu können. Konkret erzählt habe ihm sein Vater von einem „Kunden [...], der gerne Sperma von jungen Männern trinke“. Angesichts der Aussicht, viel Geld zu verdienen, habe er das Angebot des Angeklagten angenommen. Von sich aus sei er nicht auf die Idee gekommen, der Prostitution nachzugehen. Diese Angaben würden durch in den Urteilsgründen geschilderte Textnachrichten zwischen dem Angeklagten und einem Freier namens „Spermaschlucker M. “ gestützt. Denn danach habe der Angeklagte dem Freier am 28. November 2021 mitgeteilt, dass er gerade mit seinem Sohn in einer Sauna sei. Am 1. Dezember 2021 habe „Spermaschlucker M. “ dem Angeklagten geschrieben, dass er ihm 500 Euro zahle, damit sein „sohn“ (sic!) in ein Glas „wichst“. Daraufhin habe der Angeklagte mit den Worten geantwortet, „das macht er“. Die Beweismittel hätten aber „darüber hinaus“ keinen hinreichenden Schluss zugelassen, dass der Nebenkläger - auch wenn dies bei einem fünfzehnjährigen Jungen nicht naheliege - zu diesem Zeitpunkt nicht bereits unabhängig von der Einwirkung des Angeklagten zur Prostitution entschlossen gewesen sei.

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bb) Diese beweiswürdigenden Erwägungen sind rechtsfehlerhaft.

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(1) Es stellt sich als widersprüchlich dar, wie das Landgericht mit diesen Textnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem Freier von Ende November und Anfang Dezember 2021 umgegangen ist. Es ist zunächst davon ausgegangen, dass sie die Angaben des Nebenklägers stützen, wonach der Angeklagte ihn bei einem Saunabesuch zur Prostitution habe bewegen wollen und er von sich aus nicht auf die Idee hierzu gekommen wäre. Dann hat es indes ausgeführt, die Beweismittel ließen „darüber hinaus“ keinen hinreichenden Schluss darauf zu, dass der Nebenkläger „nicht bereits unabhängig“ von der Einwirkung des Angeklagten zur Prostitution entschlossen gewesen sei. Aus welchen Gründen das Landgericht einen Teil der Angaben des Nebenklägers (Einwirkung des Angeklagten) aufgrund der sie stützenden Textnachrichten seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, den anderen (Ursächlichkeit für die Aufnahme der Prostitution) jedoch nicht, obwohl die Nachrichten nach seiner Wertung beide Teile der Aussage gleichermaßen stützen, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Warum es hierfür „darüber hinaus“ Weiteres für notwendig gehalten hat, erschließt sich danach nicht.

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(2) Soweit das Landgericht für seine Zweifel an einer Veranlassung durch den Angeklagten maßgeblich ins Feld geführt hat, dass der Nebenkläger von Zeugen als „geldgierig“ beschrieben worden sei, durch das Zusammenleben mit seinem Vater der Lukrativität der Prostitution gewahr geworden sein könne und sich nach Abbruch des Kontakts zum Angeklagten weiter prostituiert habe, ist die Würdigung lückenhaft. Denn die Strafkammer lässt ihre in anderem Zusammenhang angestellte Erwägung außer Betracht, der Nebenkläger könnte die Prostitution aufgrund Gewöhnung oder der weiteren Aussicht auf vermeintlich leicht verdientes Geld freiwillig fortgesetzt haben, obgleich diese Überlegung auch hier gegen einen vom Angeklagten unbeeinflussten Entschluss des Nebenklägers zur Aufnahme der Prostitution sprechen könnte. Eine Lücke stellt es zudem dar, dass das Landgericht bei der Bewertung der Angaben des Nebenklägers das erhebliche finanzielle Eigeninteresse des Angeklagten an der Prostitution seines gerade erst dem Kindesalter entwachsenen Sohnes ausgeblendet hat.

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(3) Hinzu kommt, dass sich den Urteilsgründen kein konkreter tatsächlicher Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass der Nebenkläger entgegen seiner Aussage schon vor der Einwirkung durch seinen Vater und unabhängig davon zur Aufnahme der Prostitution entschlossen gewesen sein könnte. Insbesondere hat das Landgericht keinerlei Hinweis dafür festgestellt, dass der Nebenkläger schon vor dem Saunabesuch Ende November 2021 dahingehende Aktivitäten entwickelt hatte. Auch dies hätte näherer Erörterung bedurft, zumal da der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte selbst keine Prostitutionshandlungen seines bei ihm lebenden Sohnes vor diesem Zeitpunkt behauptet hat. Es ist jedoch weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 - 5 StR 23/25, NStZ-RR 2025, 285, 287).

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2. Selbst unterstellt, der Nebenkläger habe die Prostitution allein aus eigenem Antrieb aufgenommen, leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, weil das Landgericht seiner Kognitionspflicht (§ 261 StPO) nicht erschöpfend nachgekommen ist. Insbesondere angesichts der Einwirkung des Angeklagten auf seinen Sohn bei dem Saunabesuch Ende November 2021 mit dem Ziel, diesen zur Prostitution zu bewegen, hätte es erörtern müssen, ob sich der Angeklagte wegen eines (untauglichen) Versuchs der schweren Zwangsprostitution strafbar gemacht hat. Denn es liegt jedenfalls nicht fern, dass er sich nicht bewusst war, dass sein Sohn sich schon vor seiner Einwirkung bei dem Saunabesuch eigenständig zur Aufnahme der Prostitution entschlossen hatte. Zum Vorstellungsbild des Angeklagten hat das Landgericht indes insoweit keine Feststellungen getroffen.

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3. Der Senat hat die Feststellungen insgesamt aufgehoben, um dem nun zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Tatgericht in sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen.

III.

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Die aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) und des Nebenklägers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 377/86, BGHR StPO § 401 Abs. 3 Satz 1 Nebenklägerrevision 1) veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner