BGH Beschluss vom 23.06.2026 – II ZB 10/25
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:230626BIIZB10.25.0
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 576.318,67 €
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Im Jahr 2016 beantragten drei durch die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vertretene Fonds amerikanischen Rechts (im Folgenden: Fonds) die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal". Das Landgericht wies die Anträge zurück. Auf die Beschwerde der Fonds gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. November 2017 (OLG Celle - 9 W 86/17) den Anträgen statt und bestellte einen gerichtlichen Sonderprüfer. Nachdem dieser die Annahme der Bestellung abgelehnt hatte, bestellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. April 2020 (OLG Celle - 9 W 69/19) - wiederum auf Beschwerde der Fonds gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Austausch des Sonderprüfers - an seiner Stelle den Antragsteller zum Sonderprüfer.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Bestellung und den Austausch des Sonderprüfers wurden auf Verfassungsbeschwerden der Antragsgegnerin durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2022 (ZIP 2023, 253; 2023, 247) unter Zurückverweisung der Sachen an das Oberlandesgericht aufgehoben. Dieses hat die Beschwerde der Fonds im Verfahren betreffend die ursprüngliche Bestellung mit Beschluss vom 27. November 2024 zurückgewiesen (OLG Celle - 9 W 86/17). Im Verfahren betreffend den Austausch des Sonderprüfers hat es mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 lediglich eine Kostenentscheidung getroffen (OLG Celle - 9 W 69/19).
Am 12. Dezember 2023 hat der Antragsteller beim Landgericht beantragt, seine Vergütung gemäß § 142 Abs. 6 AktG für bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbrachte Tätigkeiten und Auslagen auf insgesamt 576.318,67 € (brutto) festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das zuständige Landgericht der streitigen Gerichtsbarkeit, hilfsweise wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts an das örtlich zuständige Landgericht zu verweisen, sowie weiter hilfsweise, den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Das Landgericht hat "den Antrag" der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Entscheidung über den Rechtsweg sofortige Beschwerde und im Übrigen Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2025 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen sowie auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die "Zurückweisung ihres Zurückweisungsantrags" den Beschluss des Landgerichts insoweit aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Vergütungsfestsetzungsantrag vom 12. Dezember 2023 weiter.
II.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen und Vergütung könne weder aus § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG noch aus einem anderen Rechtsgrund hergeleitet werden. Für eine Festsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG fehle es infolge der rückwirkenden Aufhebung der Sonderprüferbestellung des Antragstellers durch das Bundesverfassungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der dafür erforderlichen gerichtlichen Bestellung zum Sonderprüfer im Sinn des § 142 Abs. 2 AktG. Ein Festsetzungsanspruch ergebe sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde stehe § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG nicht entgegen. Der dortige Ausschluss der Rechtsbeschwerde sei im vorliegenden Fall, in dem keine Anfechtung einer stattgebenden Festsetzungsentscheidung im Raum stehe, sondern eine Festsetzung bereits wegen Fehlens einer rechtlichen Grundlage im Sinn von § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG abgelehnt worden sei, nicht einschlägig.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 142 Abs. 8 AktG i.V.m. § 70 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG).
1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten grundsätzlich statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat; nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indes für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an der das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgerichtet worden ist (vgl. RegE zum FGG-ReformG, BT-Drucks. 16/6308, S. 209), tritt die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein. Die Zulassung eröffnet aber keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10, FamRZ 2011, 282 Rn. 5 f.; Beschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11, FamRZ 2012, 1204 Rn. 4; Beschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 248/19, FamRZ 2020, 269 Rn. 4; jeweils mwN).
2. Danach ist die Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts für den Senat nicht bindend. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers nach § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Beschwerdegericht einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG bereits dem Grunde nach verneint hat.
Nach § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG haben gerichtlich bestellte Sonderprüfer Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werden gemäß § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG durch das Gericht festgesetzt. Gegen die Entscheidung ist nach § 142 Abs. 6 Satz 3 AktG die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
a) § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG enthält seinem Wortlaut nach einen generellen Ausschluss der Rechtsbeschwerde, unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
b) Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 2 AktG ergibt sich nichts anderes.
§ 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 AktG erklärt die Beschwerde gegen "die Entscheidung" des Gerichts für zulässig und bezieht sich damit auf die gerichtliche Festsetzung der Auslagen und der Vergütung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG. Eine gerichtliche Festsetzungsentscheidung im Sinn dieser Regelung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers aber auch dann vor, wenn das Gericht keinen Erstattungsbetrag festsetzt, sondern den Festsetzungsantrag zurückweist, weil es einen Festsetzungsanspruch gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG bereits dem Grunde nach verneint. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG bestimmt, dass die Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers durch das Gericht festgesetzt werden. Diese Festsetzungsentscheidung erfordert zwangsläufig nicht nur die Prüfung der zu vergütenden Tätigkeiten und der Angemessenheit der beantragten Auslagenerstattung, sondern auch, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG für eine solche Festsetzung einschließlich einer wirksamen Bestellung des Antragstellers zum gerichtlichen Sonderprüfer im Abrechnungszeitraum erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, NJW-RR 2017, 1350 Rn. 21; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, NJW-RR 2018, 325 Rn. 16; jeweils zu § 168 Abs. 1 FamFG aF). Dass aus der rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 4 AktG die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen systematischen Rückschluss auf ein anderes Verständnis der Ausschlussregelung zu.
c) Anders als vom Oberlandesgericht angenommen ist auch der Gesetzesbegründung zu § 142 Abs. 6 AktG kein Anhalt für eine Einschränkung des Ausschlusses der Rechtsbeschwerde zu entnehmen.
aa) Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung in § 142 Abs. 6 AktG anstelle des bisherigen Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr kenne, der Ausschluss der Rechtsbeschwerde treten. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolge, erscheine es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Sonderprüfern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen; eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein (RegE zum FGG-Reformgesetz, BT-Drucks. 16/6308, S. 354 zu Nr. 12b).
bb) Eine Entscheidung "über" die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Auslagenersatz liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine Festsetzung bereits mangels eines Festsetzungsanspruchs dem Grunde nach ablehnt. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Eröffnung der Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG zur bundeseinheitlichen Klärung von rechtlichen Grundsatzfragen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 AktG gesehen und nicht völlig ausgeschlossen hat, dass sich auch in diesem Verfahren höchstrichterlich klärungsbedürftige Fragen stellen könnten ("dürfte"). Gleichwohl hat er sich - anders als bei Einführung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts, die er gerade auch zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen im Kostenrecht für das Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet hat (siehe RegE eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 116) - ausdrücklich dagegen entschieden, im Verfahren nach § 142 Abs. 6 AktG eine höchstrichterliche Klärung im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG zu ermöglichen. Diese bewusste Entscheidung spricht dafür, dass der Ausschluss dieses Rechtsmittels - insofern entsprechend dem ausdrücklichen Ausschluss einer Rechtsbeschwerde in Kostenansatzverfahren (siehe dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 11 f.; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187, 188; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, MDR 2013, 560 Rn. 7) - aus Sicht des Gesetzgebers "generell", d.h. auch unabhängig vom Inhalt der Festsetzungsentscheidung, gemeint war.
Angesichts dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers lässt sich ein anderes Verständnis entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Formulierung des Rechtsbeschwerdeausschlusses in einigen Parallelregelungen im Zuge des FGG-Reformgesetzes (§ 85 Abs. 3, § 265 Abs. 4 AktG, § 26 Abs. 4 UmwG, § 6 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 BörsG, § 2c Abs. 2 Satz 7, § 45a Abs. 2 Satz 6 KWG) begründen.
d) Verfassungsrechtliche Gründe zwingen ebenfalls nicht dazu, im Verfahren nach § 142 Abs. 6 AktG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 16; Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14, ZIP 2014, 2040 Rn. 22; Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 22).
3. Eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde/eines außerordentlichen Rechtsmittels wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18 f.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass etwaige materiell-rechtliche Ansprüche des Klägers mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtskräftig aberkannt sind. Die Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG erstreckt sich ebenso wie im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG aF (vgl. dazu etwa Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13, NJW-RR 2016, 707 Rn. 10; Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, MDR 2020, 372 Rn. 7; jeweils mwN) nur auf im Vergütungsrecht wurzelnde Ansprüche und Einwendungen.
Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Adams